Artikel 12 VO (EU) 2023/1441
Übermittlung von Informationen über ungerechtfertigt günstige Angebote
(1) Sofern von den Anmeldern nicht bereits in ihrer Meldung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt, werden Begründungen und entsprechende sachdienliche Unterlagen, die im Formular in Anhang II aufgeführt sind und sich auf die Beurteilung des ungerechtfertigt günstigen Charakters beziehen, unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Formate bei der Kommission eingereicht; sie können im Laufe der Vorprüfung eingereicht werden.
(2) Beschließen die Anmelder, die Möglichkeit zur Vorlage von Begründungen zu nutzen, so fügen sie alle in dem Formular in Anhang II aufgeführten entsprechenden sachdienlichen Unterlagen bei, um ihre Ausführungen zu belegen.
(3) Reicht das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sachdienliche Unterlagen ein, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es als vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.
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