Artikel 13 VO (EU) 2023/1441

Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen im Rahmen angemeldeter Zusammenschlüsse

(1) Was bei der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 angemeldete Zusammenschlüsse betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die mit Blick auf die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 unterbreitet werden, der Kommission spätestens 65 Arbeitstage nach dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt.

(2) Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert, so verlängert sich die für die Vorlage von Verpflichtungszusagen geltende Frist von 65 Arbeitstagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist unterbreitet wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.

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