Artikel 14 VO (EU) 2023/1441
Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen bei Prüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren
(1) Was der Kommission im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendungen betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeboten werden, der Kommission innerhalb von höchstens 50 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung vorgelegt. Der Eingang von Verpflichtungszusagen bei der Kommission kann — je nach Umfang der Verpflichtungszusagen und nach Rücksprache mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber — als hinreichend begründeter Ausnahmefall gelten, in dem die Frist für den Erlass eines Beschlusses zum Abschluss der eingehenden Prüfung im Sinne des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert werden kann.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist angeboten wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.
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