Artikel 15 VO (EU) 2023/1441
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, angebotenen Verpflichtungszusagen werden der Kommission bei einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 25 bzw. bei einem Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 26 vorgelegt.
(2) Bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungszusagen an, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es für vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen vor.
(3) In Verfahren nach den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden Verpflichtungszusagen von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, unterschrieben.
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