Artikel 16 VO (EU) 2023/1441
Transparenz und Berichterstattung
Die Kommission kann einem Unternehmen durch einen im Anschluss an eine eingehende Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschluss gegebenenfalls Transparenz- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten können die Bereitstellung von Informationen über Folgendes betreffen:
- a)
- drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die das Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums erhalten hat, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt,
- b)
- die Beteiligung an Zusammenschlüssen oder die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren (wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, in einem offenen Verfahren ein Angebot oder in einem mehrstufigen öffentlichen Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag einreicht) während eines bestimmten Zeitraums, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt,
- c)
- die Umsetzung eines nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Verpflichtungsbeschlusses, eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, eines nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder eines nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung der Zuschlagserteilung.
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