Artikel 17 VO (EU) 2023/1441

Stellungnahmen

(1) Unterrichtet die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 über die Gründe, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, so setzt sie eine Frist von nicht weniger als zehn Arbeitstagen, innerhalb derer das Unternehmen schriftlich Stellung nehmen kann. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(2) Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, übermittelt der Kommission eine etwaige schriftliche Stellungnahme und etwaige relevante Unterlagen, die den in diesen Stellungnahmen dargelegten Sachverhalt belegen, gemäß den Artikeln 25 und 26.

(3) Erlässt die Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 einen vorläufigen Beschluss über einstweilige Maßnahmen, so setzt sie eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zu diesem Beschluss schriftlich Stellung nehmen kann. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss über die einstweiligen Maßnahmen, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Nimmt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht schriftlich Stellung, so wird der vorläufige Beschluss mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.

(4) Stellt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Ablauf der ursprünglichen Frist einen entsprechenden begründeten Antrag, kann die Kommission gegebenenfalls die gemäß den Absätzen 1 und 3 gesetzten Fristen verlängern.

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