Artikel 18 VO (EU) 2023/1441

Verwendung von Informationen durch die Kommission

(1) Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann ein Bereitsteller von Informationen der Kommission seine Zustimmung dazu erteilen, dass sie die im Rahmen der genannten Verordnung erlangten Informationen für andere Zwecke als diejenigen verwenden darf, für die die Informationen ursprünglich von ihr erlangt wurden.

(2) Wenn der Bereitsteller der Informationen der Kommission seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erteilt, gibt er an, in Bezug auf welche spezifischen Informationen er der Verwendung für andere Zwecke als diejenigen, für die die Informationen erlangt wurden, zustimmt, und begründet, warum diese Informationen für diese anderen Zwecke, einschließlich der Anwendung anderer Rechtsakte der Union, relevant wären.

(3) Ersucht die Kommission den Bereitsteller der Informationen, seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erteilen, so gibt sie an, auf welche Informationen sich dieses Ersuchen bezieht und für welche Zwecke sie diese Informationen zu verwenden beabsichtigt. Die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission geht nicht über die von der Kommission angegebenen Zwecke, denen der Bereitsteller zugestimmt hat, hinaus.

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