Artikel 19 VO (EU) 2023/1441

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1) Sofern in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet des Absatzes 6 wird die Kommission Informationen — einschließlich Unterlagen — weder offenlegen noch zugänglich machen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.

(2) Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560, bei der Befragung einer Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder bei der Verlangung von mündlichen Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 teilt die Kommission den jeweiligen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit, dass sie sich, indem sie der Kommission Informationen geben, damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 20 Einsicht in diese Informationen gewährt werden kann. Erhält die Kommission anderweitig Informationen von Bereitstellern von Informationen, so teilt sie diesen mit, dass nach Artikel 20 Einsicht in die von ihnen gegebenen Informationen gewährt werden kann.

(3) Unbeschadet der Artikel 8 und 15 kann die Kommission Bereitsteller von Informationen, die Unterlagen oder sonstige Informationen nach der Verordnung (EU) 2022/2560 bereitstellen bzw. geben, auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist

a)
die Unterlagen bzw. die Teile davon oder die sonstigen Informationen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich zu machen,
b)
die Personen zu nennen, denen gegenüber diese Unterlagen oder sonstigen Informationen als vertraulich anzusehen sind,
c)
für alle Unterlagen bzw. jeden Teil davon und für die sonstigen Informationen zu begründen, weshalb dafür Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen geltend gemacht werden,
d)
der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. der Teile von Unterlagen oder der sonstigen Informationen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich geworden wäre, und
e)
eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

(4) Vor der Veröffentlichung einer Zusammenfassung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder eines Beschlusses nach den Artikeln 11, 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 fordert die Kommission ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, auf, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile der Zusammenfassung oder des Beschlusses nach Auffassung des Unternehmens Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten. Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als sonstige vertrauliche Informationen gekennzeichnet, so begründet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, diese Kennzeichnung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.

(5) Macht ein Bereitsteller von Informationen oder das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Informationen, die es als vertraulich erachtet, nicht gemäß den Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 kenntlich, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen keine vertraulichen Informationen enthalten.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Informationen, die von einem Bereitsteller von Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, so teilt sie dem Bereitsteller der Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen. Sollte der Bereitsteller der Informationen bzw. das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie über diese Absicht der Kommission informiert worden sind, Einspruch erheben, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem das Datum angegeben wird, nach dem die Informationen offengelegt oder, im Falle des Absatzes 4, in der Zusammenfassung oder dem Beschluss veröffentlicht werden. Dieses Datum liegt nicht weniger als fünf Arbeitstage nach der Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.

(7) Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, im erforderlichen Umfang zu verwenden und offenzulegen.

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