Artikel 20 VO (EU) 2023/1441
Einsicht in die Kommissionsakte und Verwendung von Unterlagen
(1) Nachdem die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über die Gründe unterrichtet hat, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 Einsicht in die Kommissionsakte beantragen.
(2) Das Recht auf Einsicht in die Kommissionsakte bezieht sich dabei nicht auf
- a)
- interne Unterlagen der Kommission,
- b)
- interne Unterlagen der Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern,
- c)
- Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern,
- d)
- Schriftverkehr zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
(3) Bei der Gewährung von Akteneinsicht stellt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eine nichtvertrauliche Fassung aller Unterlagen zur Verfügung, die in den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 gewährt die Kommission darüber hinaus unter Offenlegungsbedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind, Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit unkenntlich gemacht worden wären. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
- a)
- Die Akteneinsicht nach diesem Absatz wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden.
- b)
- Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden.
- c)
- Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und externe technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, befinden, noch der Geschäftsführung des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angehören, noch sich in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten oder Geschäftsführers des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Prüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eintritt, unterrichten er und das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige versichert der Kommission ferner, dass er keinen Zugang mehr zu Informationen und Unterlagen der Akte hat, in die er nach diesem Absatz Einsicht genommen hatte und die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem versichert er der Kommission, dass er die Anforderungen nach den Buchstaben d und e weiterhin erfüllen wird.
- d)
- Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen geben die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weiter, die nicht an die Offenlegungsbedingungen gebunden sind.
- e)
- Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen verwenden die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Absatz 10 genannten Zwecke.
(5) Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung gegenüber den bestimmten Rechts- und Wirtschaftsberatern und technischen Sachverständigen kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) ausschließlich in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, in bestimmte Unterlagen keine Einsicht nach den in Absatz 4 genannten Offenlegungsbedingungen zu gewähren oder Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der Informationen durch eine Offenlegung nach den Offenlegungsbedingungen wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt schwerer wiegt als die Bedeutung der Offenlegung für die Ausübung der Verteidigungsrechte. Unbeschadet des Absatzes 2 nimmt die Kommission eine ähnliche Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung der Offenlegung vor, wenn sie prüft, ob sie Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten und andere Arten sensibler Dokumente, die von Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten bereitgestellt werden, offenlegen oder teilweise offenlegen muss. Vor der Offenlegung eines solchen Schriftverkehrs oder solcher Dokumente konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittstaats.
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe a genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von Unterlagen in der Kommissionsakte stellen, die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nicht bereits nach Absatz 3 vorgelegt wurden und die sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zugänglich machen wollen. Alternativ können sie einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige stellen. Eine solche erweiterte Einsicht in die nichtvertrauliche Fassung von Unterlagen oder eine solche Ausweitung auf weitere Personen kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, wesentlich ist.
(7) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 5 oder 6 kann die Kommission den Bereitsteller von Informationen, der die betreffenden Unterlagen vorgelegt hat, auffordern, nach Artikel 19 Absatz 3 eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen vorzulegen.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann, so stellt sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, entweder eine nichtvertrauliche Fassung des Dokuments zur Verfügung oder erlässt einen Beschluss zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.
(9) Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 4 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.
(10) Die durch Akteneinsicht erlangten Informationen werden nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 verwendet.
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