Artikel 21 VO (EU) 2023/1441

Fristen

(1) Die Fristen, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder die von der Kommission darin festgesetzt werden, berechnen sich gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1) und den besonderen Vorschriften in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 22. Bei gegenläufigen Bestimmungen hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

(2) Fristen beginnen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.