Artikel 26 VO (EU) 2023/1441

Übermittlung und Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren (Meldungen und Prüfung von Amts wegen)

(1) Die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 5 und 6 genannte Übermittlungsart zu.

(2) Bei Verfahren zu drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, nicht zwingend vorgeschrieben. Die Meldung oder Erklärung wird von allen Anmeldern unterschrieben, die im Zusammenhang mit Meldungen bei öffentlichen Vergabeverfahren zur Meldung verpflichtet sind.

(3) Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission bereitgestellt werden.

(4) Für die Unterzeichnung und Übermittlung von mit öffentlichen Vergabeverfahren im Zusammenhang stehenden Unterlagen an die Kommission gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 entsprechend.

(5) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.

(6) Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.

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