Artikel 25 VO (EU) 2023/1441

Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen bei Zusammenschlüssen

(1) Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.

(2) Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen Unterlagen, die der Kommission auf digitalem Weg übermittelt werden, mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht.

(3) Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission bereitgestellt werden.

(4) Mit Ausnahme des in Anhang I enthaltenen Formulars gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag auch eingegangen sind. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als an dem Tag, an dem es abgeschickt wurde, eingegangen, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass es an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen ist. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

(5) Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon

a)
beschädigt oder unbrauchbar sind,
b)
Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen enthalten oder
c)
elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

Die Kommission informiert den Absender unverzüglich, wenn einer der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Umstände vorliegt.

(6) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.

(7) Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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