Artikel 24 VO (EU) 2023/1441

Aussetzung von Fristen bei Vorprüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren

Setzt die Kommission die Frist für die Vorprüfung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 aus, so beginnt diese Aussetzung an dem Arbeitstag nach Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kommission die vollständige aktualisierte Meldung übermittelt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

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