Artikel 23 VO (EU) 2023/1441

Aussetzung von Fristen bei Zusammenschlüssen

(1) Die Kommission kann die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Fristen entweder nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder aus einem der folgenden Gründe aussetzen:

a)
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 von den Anmeldern oder anderen Beteiligten verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden,
b)
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, was auf Umstände zurückgeht, für die einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter verantwortlich ist,
c)
einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter hat es abgelehnt, eine von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 durchzuführende und per Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeordnete Nachprüfung zu dulden oder bei der Durchführung einer solchen Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 mitzuwirken, oder
d)
die Anmelder haben es unterlassen, die Kommission von relevanten Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, zu unterrichten.

(2) Setzt die Kommission eine in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannte Frist nach Absatz 1 aus, so wird die Frist in den Fällen

a)
nach Absatz 1 Buchstaben a und b ausgesetzt zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen angeforderten Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist,
b)
nach Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und dem tatsächlichen Abschluss der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist,
c)
nach Absatz 1 Buchstabe d ausgesetzt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über relevante Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts, in Kenntnis hätte gesetzt werden sollen, und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Aussetzung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem das die Aussetzung bewirkende Ereignis eingetreten ist. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Grund für die Aussetzung entfällt. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

(4) Die Kommission verarbeitet alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Prüfung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a, b und c nicht mehr erforderlich ist, innerhalb angemessener Zeit.

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