Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2023/1441
Formular FS-PP für die Meldung finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560
EINFÜHRUNG
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1.
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Zweck des Formulars FS-PP
- (1)
- In diesem Formular FS-PP ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder bei der Meldung oder Erklärung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen eines unter das System der Union zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen fallenden öffentlichen Vergabeverfahrens bei der Kommission vorlegen müssen. Das Kontrollsystem der Union für drittstaatliche Subventionen ist in der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Durchführungsverordnung” )(2) verankert, der dieses Formular FS-PP beigefügt ist.
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2.
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Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-PP
- (2)
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Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Anmelder” sind im Einklang mit Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, für die die Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gilt.
- b)
- „Hauptauftragnehmer” im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(3) und 2014/25/EU(4) des Europäischen Parlaments und des Rates oder „Konzessionsnehmer” im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ist der Wirtschaftsteilnehmer, der sicherstellt, dass die Meldung oder Erklärung im Namen aller Anmelder eingereicht wird.
- (3)
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Begriff „Anmelder” alle wirtschaftlich unselbstständigen Tochtergesellschaften des Anmelders und alle Beteiligungsgesellschaften des Anmelders im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560.
- (4)
- Verlangte Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder sonstigen Zeiträumen anzugeben.
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3.
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Art der im Formular FS-PP verlangten Angaben
- (5)
- Hat mindestens einer der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Meldung ein. Diese Meldung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen.
- (6)
- Hat hingegen keiner der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Erklärung ein. Diese Erklärung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen.
- (7)
- Die Kommission kann aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ausführlichere Informationen über die Arten von finanziellen Zuwendungen, die in der Antwort auf die Fragen des Abschnitts 3 genannt bzw. in Tabelle 1 aufgeführt werden, oder über andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder erhalten haben, anfordern. In jedem Fall sind alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden, zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob der Schwellenwert nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht ist, unabhängig davon, ob in Abschnitt 3 Angaben zu diesen Zuwendungen gemacht werden müssen.
- (8)
-
Im Formular FS-PP sind folgende Angaben zu machen:
- a)
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MELDUNGEN DRITTSTAATLICHER FINANZIELLER ZUWENDUNGEN
- i)
- Bei der Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen in der Regel alle Abschnitte mit ihren jeweiligen Feldern ausgefüllt werden, mit Ausnahme von Abschnitt 7 (Erklärung).
- ii)
- Abschnitt 1 muss eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens enthalten.
- iii)
- Abschnitt 2 muss Angaben zu dem bzw. den Anmeldern enthalten.
- iv)
- Abschnitt 3 muss genaue Angaben zu der bzw. den drittstaatliche(n) finanzielle(n) Zuwendung(en) enthalten. Insbesondere sind gemäß Abschnitt 3 genaue Angaben zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung zu machen, die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte. In Bezug auf andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen muss der bzw. müssen die Anmelder im Formular FS-PP gemäß den Hinweisen in Tabelle 1 einen Überblick geben über die verschiedenen Arten von finanziellen Zuwendungen, die ihm bzw. ihnen gewährt wurden.
- v)
- In Abschnitt 4 kann erläutert werden, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist.
- vi)
- In Abschnitt 5 können gegebenenfalls alle etwaigen positiven Auswirkungen der Subventionen auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit sowie andere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele aufgeführt und näher erläutert werden.
- vii)
- In Abschnitt 6 sind alle sachdienlichen Unterlagen aufzuführen.
- viii)
- Abschnitt 8 muss eine unterschriebene Bestätigung dafür enthalten, dass die gemachten Angaben wahr, richtig und vollständig sind und dem bzw. den Anmeldern die Bestimmungen über Geldbußen bekannt sind.
- b)
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ERKLÄRUNG, DASS KEINE MELDEPFLICHTIGEN DRITTSTAATLICHEN FINANZIELLEN ZUWENDUNGEN VORLIEGEN:
- i)
- Wurden dem bzw. den Anmeldern in den vergangenen drei Jahren keine meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt, müssen lediglich die Abschnitte 1, 2 und 8 des Formulars FS-PP ausgefüllt und ferner der einschlägige Abschnitt 7 befolgt werden, während die übrigen Abschnitte leer bleiben müssen.
- ii)
- Ungeachtet aller im Formular FS-PP verlangten Angaben hat die Kommission die Möglichkeit, in einem Auskunftsverlangen weitere Informationen anzufordern.
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4.
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Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
- (9)
- Sind bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Informationen dem Anmelder bzw. den Anmeldern ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, kann der bzw. können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen bzw. von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen unter den Randnummern 13 bis 15 dieser Einführung zu stellen.
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5.
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Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind
- (10)
- Nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Meldung — einschließlich Unterlagen — oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist.
- (11)
- Der bzw. die Anmelder können bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Dieser Antrag ist gemäß den Hinweisen für Befreiungsanträge unter den Randnummern 13 bis 15 der Einführung dieses Formulars FS-PP zu stellen.
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6.
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Vorabkontakte und Befreiungsanträge
- (12)
- Dem Anmelder bzw. den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Meldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars FS-PP. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung der Vorprüfung drittstaatlicher Subventionen im Rahmen einer veröffentlichten öffentlichen Auftragsvergabe. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für den bzw. die Anmelder als auch für die Kommission nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einer Meldung zu bestimmen (insbesondere in Bezug auf Abschnitt 3 und Tabelle 1) und um sicherzustellen, dass die Meldung vollständig ist. Ferner kann sich durch Vorabkontakte der Umfang der verlangten Angaben spürbar verringern. Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder (als einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer) oder mehr als einer Gruppe von Anmeldern (als Mitglieder eines einzigen Konsortiums) vorgenommen und beabsichtigt jeder dieser Anmelder bzw. jede dieser Gruppen, im Rahmen ein und desselben öffentlichen Vergabeverfahrens ein eigenes Angebot abzugeben, so müssen die Vorabkontakte mit jedem Anmelder bzw. jeder Gruppe separat und komplett vertraulich geführt werden, um den fairen Wettbewerb im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens zu gewährleisten.
- (13)
-
Im Rahmen von Vorabkontakten kann der bzw. können die Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Informationen, die in diesem Formular verlangt werden, beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Sofern angemessen und soweit möglich sollte der bzw. sollten die Anmelder für die fehlenden Daten möglichst genaue Schätzungen mit Angabe der Quelle vornehmen oder mitteilen, wo die Kommission die dem Anmelder bzw. den Anmeldern nicht zugänglichen Informationen einholen könnte.
- b)
- Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Falls nicht notwendig sind.
- (14)
- Befreiungsanträge sollten während der Vorabkontakte schriftlich gestellt werden, und zwar vorzugsweise im Entwurf der Meldung selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts). Die Kommission bearbeitet Befreiungsanträge während der Vorabkontakte im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Meldung.
- (15)
- Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Information im Rahmen einer Meldung entfallen kann, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560.
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7.
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Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung oder Erklärung
- (16)
- Bei den in den Abschnitten 1 bis 3, 6 und 8 verlangten Angaben handelt es sich um Pflichtangaben, die gemacht werden müssen, damit die Meldung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden.
- (17)
- Bei einer Erklärung, dass keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährt wurde, müssen die in den Abschnitten 1, 2, 7 und 8 verlangten Angaben gemacht werden, damit die Erklärung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden.
- (18)
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Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- a)
- Die in Artikel 30 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegte Frist von 20 Arbeitstagen beginnt am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Meldung zu laufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission die gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendung innerhalb der in der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegten strengen Fristen prüfen kann.
- b)
- Der bzw. die Anmelder müssen bei der Vorbereitung der Meldung darauf achten, dass die der Kommission übermittelten Namen und Nummern, insbesondere E-Mail-Adressen, richtig, relevant und auf dem neuesten Stand sind.
- c)
- Eine Erklärung darf nur eingereicht werden, wenn alle Anmelder erklären, dass ihnen in den vergangenen drei Jahren keine meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt wurden. Wurde mindestens einem Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährt, so wird die Einreichung für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung als Meldung angesehen.
- d)
- Verlangte Kontaktdaten der Anmelder sind in dem von der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) auf ihrer Website vorgegebenen Format anzugeben(6). Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Dazu sollten statt E-Mail-Adressen, die personalisiert bzw. bestimmten Kontaktpersonen zugeordnet sind, funktionale Mailboxen der für die Meldung zuständigen Teams verwendet werden. Wenn die Kontaktdaten nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Kommission die Meldung für unvollständig erklären.
- e)
- Sachdienliche Unterlagen nach Abschnitt 6 sind zusammen mit einer Übersichtstabelle in dem von der GD GROW auf ihrer Website vorgegebenen Format zu übermitteln.
- f)
- Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung wird für die Zwecke der Bestimmung des Datums, an dem die Meldung wirksam wird, davon ausgegangen, dass die Meldung unvollständig ist, wenn im oder zusammen mit dem Meldeformular unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt werden.
- g)
- Nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission, wenn eine Meldung, die einem Angebot oder Teilnahmeantrag beigefügt ist, trotz einer Aufforderung der Kommission zur Vervollständigung unvollständig bleibt, einen Beschluss erlassen, in dem der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber aufgefordert wird, eine Entscheidung zur Ablehnung eines solchen nicht ordnungsgemäßen Angebots oder Teilnahmeantrags zu treffen.
- h)
- Nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 können gegen Wirtschaftsteilnehmer, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % ihres Gesamtumsatzes verhängt werden. Ferner kann die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 ihren Beschluss aufheben, wenn er auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.
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8.
-
Meldeverfahren
- (19)
- Meldungen sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Die Namen der Anmelder sind auch in ihrer ursprünglichen Sprache anzugeben. Die in diesem Formular FS-PP verlangten Angaben sind in die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte einzutragen, wobei gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen beizufügen sind. Die eingereichte Meldung muss eine Bestätigung nach Abschnitt 8 umfassen. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, können Querverweise gesetzt werden.
- (20)
- Die Meldung muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Anmelders bzw. der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende(n) Vollmacht(en) (oder schriftlichen Nachweise dafür, dass die Personen entsprechend befugt sind) müssen der Meldung beigefügt werden. Technische Spezifikationen und Anweisungen zu Meldungen werden auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlicht.
- (21)
- Beim Ausfüllen von Abschnitt 3 dieses Formulars FS-PP sollte der bzw. sollten die Anmelder erwägen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jede einzelne drittstaatliche finanzielle Zuwendung (oder Gruppe von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen) zusammengefasst werden sollten.
- (22)
- Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil der Meldung befinden. Übermittelte Anlagen dürfen nur der Ergänzung der im Hauptteil der Meldung selbst gemachten Angaben dienen, und im Hauptteil ist klar anzugeben, wo in einer Anlage ergänzende Informationen übermittelt werden.
- (23)
- Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so ist eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).
-
9.
-
Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
- (24)
- Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es der Kommission, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
- (25)
- Ist der bzw. sind die Anmelder der Auffassung, dass ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn Angaben, zu deren Bereitstellung sie aufgefordert werden, veröffentlicht oder an andere Beteiligte — einschließlich der anderen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen sie die Meldung einreichen, und des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers — weitergegeben würden, so sollten sie die betreffenden Angaben dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber gesondert mit dem deutlichen Vermerk „Vertraulich” auf jeder Seite übermitteln. Dazu kann ein gesondertes verschlüsseltes Dokumentenarchiv übermittelt werden, unter separater Übermittlung des Schlüssels an die Kommission. Die Anmelder sollten auch begründen, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
- (26)
- Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder vorgelegt, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Meldung übermittelt werden. Damit die Meldung als vollständig gelten kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.
- (27)
- Alle in oder zusammen mit einer Meldung übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) verarbeitet.
ABSCHNITT 1
- 1.1.
- Geben Sie bitte einen Link zu dem veröffentlichten Dokument, in dem in diesem Verfahren zu Wettbewerb aufgerufen wird, auf Tenders Electronic Daily (TED) und jeglicher anderen Plattform an und beschreiben Sie das öffentliche Vergabeverfahren kurz.
- 1.2.
- Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), sollte der Pflicht zur Vorlage einer Kurzbeschreibung nachgekommen werden, indem Teil I des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission(8) ausgefüllt wird.
- 1.3.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sollte Abschnitt 1 dieses Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in das Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, sollte der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission die Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln.
- 1.4.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden.
- 1.5.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen.
ABSCHNITT 2
- 2.1.
- Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kann der Pflicht zur Übermittlung von Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern nachgekommen werden, indem Teil II des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ausgefüllt wird. Die Eigenerklärung wird für alle Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag beteiligt sind, sowie für alle Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten zur Erfüllung der Auswahlkriterien in Anspruch genommen werden, ausgefüllt. Unterauftragnehmer, bei denen es sich nicht um „Hauptunterauftragnehmer” im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, müssen diesen Abschnitt des Formulars nicht ausfüllen. Unterauftragnehmer, bei denen es sich um „Hauptunterauftragsnehmer” im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, deren Kapazitäten jedoch nicht nach Artikel 63 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 79 der Richtlinie 2014/25/EU in Anspruch genommen werden, müssen diesen Abschnitt von Hand ausfüllen.
- 2.2.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, muss dieser Teil des Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in dieses Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, muss der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission diese Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil II des Anhangs 2 der vorgelegten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln.
- 2.3.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden.
- 2.4.
- Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen.
- 2.5.
- Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihre eindeutige Kennung an, die Sie für das EU-Login-Konto nutzen, über das die Kommunikation laufen wird.
ABSCHNITT 3
- 3.1.
-
Ob eine drittstaatliche Subvention im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens den Binnenmarkt verzerrt, wird anhand der Indikatoren für eine Verzerrung(9) und der Frage, ob das Angebot hinsichtlich der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist(10), beurteilt. In diesem Abschnitt sollte der bzw. sollten die Anmelder nur drittstaatliche finanzielle Zuwendungen angeben, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, da bei diesen Zuwendungen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung des Binnenmarkts am größten ist. Für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in keine dieser Kategorien fallen, ist Unterabschnitt 3.3 zu befolgen und Tabelle 1 zu verwenden. Bitte geben Sie für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt wurden, an, ob dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR individuell gewährt(11) wurden, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten:
- 3.1.1.
-
Damit festgestellt werden kann, ob eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung einem im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 notleidenden Unternehmen gewährt wurde, geben Sie bitte an, welche der nachstehenden Voraussetzungen in den drei Jahren vor der Meldung zu einem beliebigen Zeitpunkt erfüllt waren:
- 3.1.1.1.
-
Handelt es sich bei dem Anmelder um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.1.2.
-
Handelt es sich bei dem Anmelder um ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haften und bei dem mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.1.3.
-
Ist der Anmelder Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt er die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.1.4.
-
Falls es sich bei dem betreffenden Anmelder nicht um ein KMU handelt(12):
- 3.1.1.4.1.
-
Lag der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Anmelders in den vergangenen beiden Jahren über 7,5
und
- 3.1.1.4.2.
-
lag bei dem Anmelder das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen(13) in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0?
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.1.5.
-
Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 für einen oder mehrere der Anmelder mit „Ja” beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob das jeweilige Unternehmen während des Zeitraums, in dem es notleidend war, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die dazu beigetragen haben könnten, seine langfristige Rentabilität wieder herzustellen (einschließlich vorübergehender Liquiditätshilfen zur Unterstützung dieser Wiederherstellung der Rentabilität) oder den jeweiligen Beteiligten während der kurzen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wurde.
Anmelder - □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.1.6.
- Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 für einen oder mehrere Anmelder mit „Ja” beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob es einen Umstrukturierungsplan gibt, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des jeweiligen Anmelders wieder herzustellen, und ob dieser Umstrukturierungsplan einen erheblichen Eigenbeitrag des Anmelders vorsieht; bitte beschreiben Sie den Plan genau.
- 3.1.1.7.
- Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 mit „Ja” beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort bitte und nehmen Sie in Ihre Antwort Verweise auf die sachdienlichen Unterlagen auf, die in Anhängen vorgelegt werden müssen (dabei kann es sich u. a. handeln um die jüngste Gewinn- und Verlustrechnung des Anmelders mit Bilanzen, um eine Gerichtsentscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen oder um Unterlagen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nach dem nationalen Gesellschaftsrecht erfüllt sind).
- 3.1.2.
-
drittstaatliche finanzielle Zuwendung in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.3.
-
Ausfuhrfinanzierungsmaßnahme, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite steht (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.1.4.
-
drittstaatliche finanzielle Zuwendung, die ein Unternehmen in die Lage versetzt, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e)
- □
- Ja
- □
- Nein
- 3.2.
-
Machen Sie bitte zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte, folgende Angaben und fügen Sie entsprechende sachdienliche Unterlagen bei:
- 3.2.1.
- Form der finanziellen Zuwendung (z. B. Darlehen, Steuerbefreiung, Kapitalzuführung, Steueranreiz, Sachleistungen usw.).
- 3.2.2.
- Drittstaat, der die finanzielle Zuwendung gewährt. Bitte nennen Sie auch die gewährende Behörde oder Einrichtung.
- 3.2.3.
- Höhe der einzelnen finanziellen Zuwendungen.
- 3.2.4.
- Zweck und wirtschaftliche Gründe für die Gewährung der finanziellen Zuwendung an den Beteiligten
- 3.2.5.
- Wurden an die finanzielle Zuwendung und ihre Verwendung Bedingungen geknüpft?
- 3.2.6.
- Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Hauptelementen und -merkmalen dieser finanziellen Zuwendungen (z. B. im Falle eines Darlehens zu den Zinssätzen und Laufzeiten).
- 3.2.7.
- Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung dem Unternehmen, dem sie gewährt wurde, einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 verschafft. Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 6 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.
- 3.2.8.
- Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung rechtlich oder faktisch im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist(14). Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 6 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.
- 3.2.9.
- Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung nur für Betriebskosten(15) gewährt wird, die ausschließlich mit der in Rede stehenden öffentlichen Auftragsvergabe in Verbindung stehen.
- 3.3.
- Bitte geben Sie anhand des Musters und der Hinweise in Tabelle 1 einen Überblick über die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen.
ABSCHNITT 4
- 4.1.
- Bei drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2560): Gibt es Elemente, die herangezogen werden können, um aufzuzeigen, dass das Angebot nicht unmittelbar oder mittelbar aufgrund der erhaltenen finanziellen Zuwendung(en) ungerechtfertigt günstig ist, z. B. Elemente aus Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU?
- 4.2.
-
Die Elemente können insbesondere Folgendes betreffen:
- 4.2.1.
- die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens,
- 4.2.2.
- die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen verfügt,
- 4.2.3.
- die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,
- 4.2.4.
- die Einhaltung von geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen,
- 4.2.5.
- die Einhaltung von Auflagen in Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen.
ABSCHNITT 5
- 5.1.
- Nennen und belegen Sie bitte ggf. etwaige positive Auswirkungen auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt. Bitte nennen und belegen Sie ferner jegliche anderen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen, wie etwa umfassendere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, und geben Sie an, wann und wo diese Auswirkungen auftreten oder erwartet werden. Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung jeder positiven Auswirkung.
ABSCHNITT 6
Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder Folgendes:- 6.1.
- Kopien aller sachdienlichen offiziellen Unterlagen zu den finanziellen Zuwendungen nach Unterabschnitt 3.1, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten.
- 6.2.
- Kopien der nachstehenden Unterlagen, die von Mitgliedern oder für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind: Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zu Zweck, Verwendung und wirtschaftlichen Gründen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. Bitte übermitteln Sie auch Kopien solcher Unterlagen, die von der oder für die die drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährende Stelle erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind, sofern Sie darüber verfügen oder sofern sie öffentlich zugänglich sind.
- 6.3.
- Sofern vorhanden, die Internetadresse, unter der die jüngsten Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte des Anmelders bzw. der Anmelder abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte.
- 6.4.
- Wenn der bzw. die Anmelder das Nichtvorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils im Rahmen des Vergabeverfahrens durch Ausfüllen von Abschnitt 4 dieses Formulars begründen, müssen sie auch für den Drei-Jahres-Zeitraum vor der Meldung Unterlagen vorlegen, die die angeführten Elemente belegen. Diese Unterlagen können gegebenenfalls u. a. Folgendes umfassen:
- a)
- Steuererklärungen für den Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht, einschl. Kopien der Unternehmenssteuererklärungen und MwSt.-Erklärungen,
- b)
- Geschäftspläne und Marktforschung, die der Entscheidung zur Teilnahme an dem öffentlichen Vergabeverfahren zugrunde liegen.
ABSCHNITT 7
- 7.1.
- Für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den vergangenen drei Jahren keine nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt wurden, müssen im Einklang mit Randnummer 6 der Einführung die Abschnitte 1, 2 und 8 Formulars sowie dieser die nachstehende Erklärung umfassende Abschnitt dieses Formulars ausgefüllt werden:
Keiner der Anmelder hat nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten.
- 7.2.
- Im Einklang mit der Verpflichtung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 muss der Anmelder bzw. müssen die Anmelder alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen aufführen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 nicht meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben.
- 7.3.
- Nicht meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben und die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Schwellenwert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten, können unter Verwendung der Tabelle 2 zusammengefasst werden, ohne die Einzelbeträge anzugeben. Falls die Kommission dies verlangt, müssen diese drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen allerdings einzeln aufgeführt werden.
- 7.4.
- Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren Gesamtbetrag je Drittstaat in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Erklärung geringer ist als der Betrag der De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(16), in der Erklärung nicht aufgeführt werden.
ABSCHNITT 8
- 8.1.
- Die Meldung muss mit der folgenden Bestätigung abschließen, die von jedem Anmelder zu unterzeichnen ist:
- 8.2.
- Der bzw. die Anmelder bestätigen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Meldung oder Erklärung in gutem Glauben gemacht wurden und wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der in diesem Formular FS-PP verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
- 8.3.
- Die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu Geldbußen und Zwangsgeldern sind ihnen bekannt.
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [ „elektronische Signatur” /Unterschrift] | [Unterzeichner 2 — bitte so oft wiederholen, wie es Anmelder gibt] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [ „elektronische Signatur” /Unterschrift] |
Tabelle 1
- 1.
- Bitte geben Sie anhand dieser Tabelle einen Überblick über die den Anmeldern je Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, unter Verwendung des Musters und Beachtung der Hinweise. Unter Abschnitt A wird erläutert, welche Angaben in die Tabelle aufzunehmen sind, und unter Abschnitt B, welche Informationen nicht aufgenommen werden sollen.
- A.
- In der Tabelle zu machende Angaben
- 2.
- Fassen Sie die verschiedenen finanziellen Zuwendungen nach Drittstaat und nach Art zusammen, z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).
- 3.
- Bitte tragen Sie nur die Drittstaaten ein, für die sich der geschätzte Gesamtbetrag aller in den drei Jahren vor der Meldung gewährten finanziellen Zuwendungen je Staat auf mindestens 4 Mio. EUR beläuft (Berechnung nach Randnummer 5).
- 4.
- Bitte beschreiben Sie für jede Art von finanzieller Zuwendung kurz den Zweck und die gewährenden Stellen.
- 5.
- Quantifizieren Sie den geschätzten Betrag der von jedem einzelnen Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung insgesamt gewährten finanziellen Zuwendungen durch Verwendung von Spannen, wie in den Anmerkungen zu nachstehender Tabelle angegeben. Zur Berechnung dieses Betrags beachten Sie bitte Folgendes:
- a)
- Berücksichtigen Sie drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in die Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen und zu denen in den Unterabschnitten 3.1 und 3.2 Angaben gemacht wurden.
- b)
- Nicht zu berücksichtigen sind drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die nach den Randnummern 6 und 7 unten ausgenommen sind.
- B.
- Ausnahmen
- 6.
- Eine Beschreibung in der Tabelle ist für folgende drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht erforderlich:
- a)
- Stundungen von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, Steueramnestien, befristete Steuerbefreiungen sowie allgemein angewendete normale Abschreibungs- und Verlustvortragsregelungen. Sind solche Maßnahmen allerdings beschränkt, z. B. auf bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder (Arten von) Unternehmen, dann müssen sie eingetragen werden.
- b)
- Anwendung von Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Einklang mit bilateralen oder multilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie unilaterale Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach nationalen Steuervorschriften, soweit sie derselben Logik folgen wie bilaterale oder multilaterale Abkommen
- c)
- Bereitstellung/Erwerb von Waren/Dienstleistungen (ausgenommen Finanzdienstleistungen) zu Marktbedingungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit, z. B. Bereitstellung/Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nach einem wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren
- d)
- Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren jeweiliger Betrag geringer ist als 1 Mio. EUR.
- Anmerkung:
- Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder eine separate Tabelle. Drittstaaten und, sofern möglich, auch die Arten von Zuwendungen sollten in Bezug auf die Reihenfolge so angeordnet werden, dass erst der höchste, dann der zweithöchste usw. Betrag eingetragen wird.
Drittstaat Art der finanziellen Zuwendung(*) Kurzbeschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendung und der gewährenden Stelle(**) Staat A Art 1 Art 2 Art 3 Art 4 … Geschätzte von A gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR(***) Staat B Art 1 Art 2 Art 3 Art 4 … Geschätzte von B gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR(***) Staat C …
- C.
- Weiterer Hinweis
- 7.
- Welche drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen für die Beurteilung im Rahmen der jeweiligen öffentlichen Auftragsvergabe relevant sind, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. von den betroffenen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten, der Art der finanziellen Zuwendungen oder anderen Umständen des Einzelfalls. Die Kommission kann je nach den vorliegenden Umständen im Wege eines Auskunftsverlangens zusätzliche Informationen anfordern, wenn ihr dies für die Prüfung erforderlich scheint.
Tabelle 2
Für die Berichterstattung über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Wert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten
Drittstaat Kurzbeschreibung der finanziellen Zuwendungen Drittstaat A Drittstaat B Drittstaat C …
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.
- (2)
ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.
- (3)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- (4)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)
- (5)
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
- (6)
Bitte rufen Sie folgende Website auf und befolgen Sie die dort gegebenen Hinweise: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation.
- (7)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Eine Datenschutzerklärung zu Untersuchungen im Wettbewerbsbereich finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16).
- (9)
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560.
- (10)
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2022/2560.
- (11)
Eine finanzielle Zuwendung gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Begünstigte einen rechtlichen Anspruch auf Erhalt der finanziellen Zuwendung erhält. Die tatsächliche Auszahlung der finanziellen Zuwendung ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine finanzielle Zuwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2560 fällt.
- (12)
Zur Bestimmung des Begriffs der kleinen und mittleren Unternehmen bzw. KMU siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
- (13)
„Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation” , d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Dieses Verhältnis wird berechnet als EBITDA/Zinsaufwendungen.
- (14)
Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.
- (15)
z. B. Personalkosten, Material, Energie, Wartung, Miete, Verwaltung.
- (16)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
- (*)
Fassen Sie die finanziellen Zuwendungen nach ihrer jeweiligen Art zusammen: z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).
- (**)
Allgemeine Beschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendungen, die unter den einzelnen Arten zusammengefasst werden, und der gewährenden Stelle(n). Beispiele: „Steuerbefreiung für die Herstellung des Produkts A sowie FuE-Tätigkeiten” , „mehrere Darlehen einer staatseigenen Bank für Zweck X” , „mehrere Finanzierungsmaßnahmen mit staatlichen Investitionsstellen zur Deckung von Betriebskosten/für FuE-Tätigkeiten” , „Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen X” .
- (***)
Bitte verwenden Sie folgende Spannen: 4-50 Mio. EUR, > 50-100 Mio. EUR, > 100-500 Mio. EUR, > 500-1000 Mio. EUR, mehr als 1000 Mio. EUR.
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