Artikel 15 VO (EU) 2023/1470

Käufe von neu gebautem Wohnraum und bestehendem Wohnraum, neu von Haushalten gekauft

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die OOH-Teilindizes für Käufe von neu gebautem Wohnraum und bestehendem Wohnraum, neu von Haushalten gekauft, gemäß den Absätzen 2 bis 12.

(2) Die Mitgliedstaaten beschaffen die grundlegenden Informationen, die für die Festlegung der Schichten oder Elementaraggregate beziehungsweise von beiden sowie für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Teilindizes erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Datenerhebung relevante preisbestimmende Merkmale abgedeckt werden, sodass ein Preisindex erstellt werden kann, der durch Unterschiede hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums nicht beeinträchtigt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die als Informationsquelle über gehandelten Wohnraum verwendet werden, für die Zielgesamtheit jedes Teilindexes in jedem Bezugszeitraum repräsentativ sind.

(5) Die Mitgliedstaaten können aus den in Absatz 1 genannten Teilindizes eine oder mehrere Wohnraumtypen und eine oder mehrere Regionen ausschließen, sofern der Gesamtanteil des ausgeschlossenen Wohnraums an den Ausgaben privater Haushalte für den Kauf von Wohnraum, der zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes gehört, fünf Teile pro Hundert nicht übersteigt. Ausgaben für Käufe von Wohnraum werden bei ausgeschlossenen Wohnraumtypen oder Regionen dem ähnlichsten Wohnraumtyp bzw. der ähnlichsten Region zugeordnet.

(6) Die in Absatz 1 genannten Teilindizes basieren auf den Transaktionspreisen für Wohnraum. Der Transaktionspreis für Wohnraum wird in die Teilindizes für das Quartal einbezogen, in dem das rechtliche Eigentum an dem Wohnraum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird.

(7) Die Mitgliedstaaten erstellen die in Absatz 1 genannten Teilindizes nach einer der folgenden Optionen:

a)
als Aggregation von Schichtindizes, die entweder als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, berechnet werden;
b)
als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet;
c)
als geschichteter Medianindex oder mittlerer Index.

(8) Verwendet ein Mitgliedstaat einen hedonischen Index, so stellt er sicher, dass bei der angewandten Methode Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum im Vergleichs- und im Bezugszeitraum keinen Einfluss haben.

(9) Wendet ein Mitgliedstaat eine Methode an, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, so stellt er sicher, dass im Vergleichs- und im Bezugszeitraum für denselben Wohnraum abgeglichene Preisvergleiche vorgenommen werden, sodass Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum keinen Einfluss haben.

(10) Verwendet ein Mitgliedstaat einen geschichteten Medianindex oder einen mittleren Index, so legt er auf der Grundlage statistischer Analysen Schichtungsvariablen fest und stellt sicher, dass die definierten Schichten hinreichend homogen sind.

(11) Ist gehandelter Wohnraum nicht in ausreichender Zahl vorhanden, um für eine bestimmte Schicht einen zuverlässigen Preisindex berechnen zu können, so schätzen die Mitgliedstaaten die Preisänderung für diese Schicht als Preisänderung für eine durch vergleichbare Marktbedingungen gekennzeichnete Schicht oder Kombination von Schichten.

(12) Die Mitgliedstaaten dürfen die Preise des vorangegangenen Quartals nicht weiterübertragen oder die gleiche Preisänderung wie im vorangegangenen Quartal unterstellen, sofern dies nicht als geeignete Schätzung gerechtfertigt werden kann.

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