Artikel 10 VO (EU) 2023/1543

Ausführung eines EPOC

(1) Nach Erhalt eines EPOC wird der Adressat umgehend zur Sicherung der angeforderten Daten tätig.

(2) Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich und hat diese Behörde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC einen der in Artikel 12 genannten Ablehnungsgründe geltend gemacht, so stellt der Adressat sicher, dass die angeforderten Daten nach Ablauf dieser zehntägigen Frist unmittelbar der Anordnungsbehörde oder den im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Bestätigt die Vollstreckungsbehörde bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist der Anordnungsbehörde und dem Adressaten, dass sie keinen Ablehnungsgrund geltend machen wird, so muss der Adressat nach dieser Bestätigung so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser zehntägigen Frist, tätig werden.

(3) Ist gemäß Artikel 8 keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so muss der Adressat nach Erhalt eines EPOC dafür sorgen, dass die angeforderten Daten spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC unmittelbar der Anordnungsbehörde oder den im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(4) In Notfällen übermittelt der Adressat die angeforderten Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach Erhalt des EPOC. Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn sie im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes beschließt, unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung die Anordnungsbehörde und den Adressaten davon in Kenntnis setzen, dass sie Einwände gegen die Verwendung der Daten hat oder dass die Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen, die die Vollstreckungsbehörde anzugeben hat, verwendet werden dürfen. Macht die Vollstreckungsbehörde einen Ablehnungsgrund geltend und hat der Adressat die Daten bereits der Anordnungsbehörde übermittelt, so muss die Anordnungsbehörde die Daten löschen oder deren Verwendung anderweitig beschränken, oder hat die Vollstreckungsbehörde Voraussetzungen für die Verwendung angegeben, so muss die Anordnungsbehörde diese Voraussetzungen bei der Verwendung der Daten erfüllen.

(5) Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC Immunitäten oder Vorrechte oder die Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen könnte, so setzt der Adressat die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars davon in Kenntnis.

Ist gemäß Artikel 8 keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird.

Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, die in Artikel 12 genannten Ablehnungsgründe geltend zu machen.

(6) Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Herausgabe der angeforderten Daten nicht nachkommen, weil das EPOC unvollständig ist, offensichtliche Fehler enthält oder keine ausreichenden Informationen zur Ausführung des EPOC enthält, so setzt er die im EPOC angegebene Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und ersucht unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars um Klarstellung. Gleichzeitig teilt der Adressat der Anordnungsbehörde mit, ob die in Absatz 9 genannte Identifizierung der angeforderten Daten und deren Sicherung möglich war.

Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nachkommen kann. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen gelten erst, wenn diese Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist.

(7) Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Herausgabe der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht nachkommen, so setzt er die im EPOC angegebene Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und legt unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars die Gründe hierfür dar. Kommt die Anordnungsbehörde zu dem Schluss, dass eine solche faktische Unmöglichkeit besteht, so teilt sie dem Adressaten und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, der Vollstreckungsbehörde mit, dass das EPOC nicht mehr ausgeführt werden muss.

(8) In allen Fällen, in denen der Adressat die angeforderten Daten aus anderen als den in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Gründen überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der genannten Frist bereitstellt, setzt er die Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung an die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die im EPOC genannte Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Herausgabeanordnung im Lichte der vom Adressaten übermittelten Informationen und setzt erforderlichenfalls eine neue Frist für die Herausgabe der Daten durch den Adressaten fest.

(9) Die Daten werden weitest möglich gesichert, bis sie herausgegeben werden, unabhängig davon, ob die Herausgabe letztendlich auf der Grundlage einer klargestellten Europäischen Herausgabeanordnung und des dazugehörigen EPOC oder über andere Kanäle wie die Rechtshilfe oder bis zum Widerruf der Europäischen Herausgabeanordnung erfolgt.

Ist die Herausgabe von Daten und ihre Sicherung nicht mehr erforderlich, so setzen die Anordnungsbehörde und, falls einschlägig, gemäß Artikel 16 Absatz 8, die Vollstreckungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

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