Artikel 11 VO (EU) 2023/1543

Ausführung eines EPOC-PR

(1) Nach Erhalt einer EPOC-PR sichert der Adressat unverzüglich die angeforderten Daten. Die Verpflichtung zur Sicherung der Daten endet nach 60 Tagen, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt unter Verwendung des in Anhang V festgelegten Formulars, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde. Während dieses Zeitraums von 60 Tagen kann die Anordnungsbehörde unter Verwendung des in Anhang VI festgelegten Formblatts die Dauer der Verpflichtung zur Sicherung der Daten um einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verlängern, wenn dies erforderlich ist, um ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe zu ermöglichen.

(2) Bestätigt die Anordnungsbehörde während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums der Sicherung, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde, so sichert der Adressat die Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben.

(3) Ist die Sicherung nicht mehr erforderlich, so setzt die Anordnungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis, und die auf der betreffenden Europäischen Sicherungsanordnung beruhende Verpflichtung zur Sicherung erlischt.

(4) Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC-PR enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC-PR Immunitäten oder Vorrechte oder die Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen könnte, so setzt der Adressat die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars davon in Kenntnis.

Die Anordnungsbehörde trägt den in Unterabsatz 1 genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Sicherungsanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird.

(5) Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten nicht nachkommen, weil die Bescheinigung unvollständig ist, offensichtliche Fehler enthält oder keine ausreichenden Informationen zur Ausführung des EPOC-PR enthält, so setzt er die im EPOC-PR angegebene Anordnungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um Klarstellung.

Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen kann. Reagiert die Anordnungsbehörde innerhalb der Fünftagesfrist nicht, so ist der Diensteanbieter von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen befreit.

(6) Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht nachkommen, so setzt er die im EPOC-PR angegebene Anordnungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und legt unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars die Gründe hierfür dar. Kommt die Anordnungsbehörde zu dem Schluss, dass eine solche Unmöglichkeit besteht, so teilt sie dem Adressaten mit, dass das EPOC-PR nicht mehr ausgeführt werden muss.

(7) In allen Fällen, in denen der Adressat die angeforderten Daten aus anderen als den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Gründen nicht sichert, setzt er die Anordnungsbehörde unverzüglich unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Sicherungsanordnung im Lichte der vom Adressaten übermittelten Begründung.

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