Artikel 9 VO (EU) 2023/1543
Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) und Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR)
(1) Eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung wird dem Adressaten im Sinne des Artikels 7 in Form eines EPOC beziehungsweise eines EPOC-PR übermittelt.
Die Anordnungsbehörde oder die etwaige validierende Behörde füllt das in Anhang I festgelegte EPOC oder das in Anhang II festgelegte EPOC-PR aus, unterzeichnet es und bestätigt seine inhaltliche Richtigkeit.
(2) Ein EPOC enthält die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis h aufgeführten Angaben, einschließlich ausreichender Informationen, die es dem Adressaten ermöglichen, erforderlichenfalls die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde festzustellen und Kontakt zu ihnen aufzunehmen.
Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so muss das dieser Behörde übermittelte EPOC die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis j aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Ein EPOC-PR enthält die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben, einschließlich ausreichender Informationen, um es dem Adressaten zu ermöglichen, die Anordnungsbehörde festzustellen und Kontakt zu ihr aufzunehmen.
(4) Im Bedarfsfall sind das EPOC oder das EPOC-PR in eine vom Adressaten akzeptierte Amtssprache der Union gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 zu übersetzen. Hat der Diensteanbieter keine Sprache angegeben, so ist das EPOC oder das EPOC-PR in eine Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters befindet.
Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so ist das an diese Behörde zu übermittelnde EPOC in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem Staat akzeptierte Amtssprache der Union zu übersetzen.
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