Artikel 8 VO (EU) 2023/1543

Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde

(1) Wird eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten erlassen, so unterrichtet die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde hiervon, indem sie ihr gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 das EPOC zur gleichen Zeit wie dem Adressaten übermittelt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass

a)
die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird und
b)
die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist.

(3) Bei der in Absatz 1 genannten Übermittlung des EPOC an die Vollstreckungsbehörde fügt die Anordnungsbehörde alle etwaigen zusätzlichen Informationen bei, die für die Prüfung der Möglichkeit der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes gemäß Artikel 12 erforderlich sein könnten.

(4) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde hat außer in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 aufschiebende Wirkung für die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen des Adressaten.

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