Artikel 7 VO (EU) 2023/1543
Adressaten von Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen
(1) Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen werden unmittelbar an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter des betroffenen Diensteanbieters gerichtet.
(2) Ausnahmsweise können in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18, in denen die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen auf ein EPOC oder ein EPOC-PR reagiert, ein EPOC oder ein EPOC-PR an jede andere Niederlassung oder jeden anderen Vertreter des Diensteanbieters in der Union gerichtet werden.
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