Artikel 6 VO (EU) 2023/1543

Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung

(1) Eine Anordnungsbehörde darf nur dann eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 5 Absatz 8 gilt entsprechend.

(2) Eine Europäische Sicherungsanordnung muss für die Zwecke der Verhinderung der Entfernung, Löschung oder Änderung von Daten im Hinblick auf ein späteres Ersuchen um Herausgabe dieser Daten im Wege der Rechtshilfe, einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder einer Europäischen Herausgabeanordnung notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist.

(3) Eine Europäische Sicherungsanordnung kann für alle Straftaten erlassen werden, wenn sie in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können, und sie kann zur Vollstreckung von in Strafverfahren ergangenen, mindestens viermonatigen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung erlassen werden, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen sind.

(4) Eine Europäische Sicherungsanordnung enthält folgende Angaben:

a)
die Anordnungsbehörde und die etwaige validierende Behörde;
b)
den Adressaten der Europäischen Sicherungsanordnung gemäß Artikel 7;
c)
den Nutzer, es sei denn, der einzige Zweck der Anordnung besteht darin, den Nutzer zu identifizieren, oder andere eindeutige Kennungen wie Nutzername, Anmeldekennung oder Kontobezeichnung zur Bestimmung der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird;
d)
die Kategorie der angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 bis 12;
e)
erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird;
f)
die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
g)
die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Sicherungsanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt;

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