Artikel 4 VO (EU) 2023/1543
Anordnungsbehörde
(1) Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder zur Erlangung von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 kann nur erlassen werden von
- a)
- einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
- b)
- jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
(2) Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur erlassen werden von
- a)
- einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
- b)
- jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
(3) Eine Europäische Sicherungsanordnung zur Erlangung sämtlicher Datenkategorien kann nur erlassen werden von
- a)
- einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
- b)
- jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Sicherungsanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
(4) Wenn eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung von einer Justizbehörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b validiert wurde, kann diese Behörde auch als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung des EPOC und des EPOC-PR angesehen werden.
(5) In einem begründeten Notfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden ausnahmsweise eine Europäische Herausgabeanordnung für Teilnehmerdaten oder für ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder eine Europäische Sicherungsanordnung ohne vorherige Validierung der betreffenden Anordnung erlassen, wenn die Validierung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und wenn diese Behörden in einem vergleichbaren nationalen Fall eine Anordnung ohne vorherige Validierung erlassen könnten. Die Anordnungsbehörde fordert unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, eine Ex-post-Validierung der betreffenden Anordnung an. Wird eine solche Ex-post-Validierung der betreffenden Anordnung nicht gewährt, so zieht die Anordnungsbehörde die Anordnung sofort zurück und löscht die erlangten Daten oder beschränkt deren Verwendung anderweitig.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann für die administrative Übermittlung von EPOC und EPOC-PR, von Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen und von Unterrichtungen sowie für den Empfang von Daten und Unterrichtungen und für die Übermittlung anderer offizieller Korrespondenz in Bezug auf diese Bescheinigungen oder Anordnungen eine oder mehrere zentrale Behörden benennen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.