Artikel 5 VO (EU) 2023/1615

Informationen zur Erstattung

(1) Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, werden von den Clearingdienstleistern schriftlich über jegliche Erstattung informiert, auf die sie Anspruch haben.

(2) Die Mitteilung im Sinne von Absatz 1 enthält alle folgenden Informationen:

a)
gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach das Clearingmitglied Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags hat;
b)
gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach die CCP Clearingmitglieder, denen überschüssige Verluste im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 entstanden sind, entschädigen muss, zusammen mit einer Erläuterung, wie dieser Betrag von einem etwaigen Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags abgezogen wird;
c)
klare und präzise Informationen über die Erstattung, die dem Clearingdienstnutzer zuzuteilen ist, und über die Methode zur Berechnung dieser Erstattung;
d)
klare und präzise Informationen über die Erstattung, die der Clearingdienstleister vor einer Aufrechnung oder sonstigen Abzügen gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhalten hat;
e)
klare und präzise Informationen über die Form, in der die Erstattung dem Clearingdienstleister bereitgestellt wurde, wobei zwischen Barmitteln und Finanzinstrumenten sowie zwischen den verschiedenen Formen von Finanzinstrumenten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, unterschieden wird, sowie Informationen über die Zusammensetzung der Erstattung an den Clearingdienstnutzer;
f)
vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen allgemeine Angaben zur Gesamtverteilung der Erstattung auf die Clearingdienstnutzer des Clearingdienstleisters und die eigenen Konten des Clearingdienstleisters;
g)
etwaige Berechnungen der Zinsen oder anderer relevanter Faktoren, die sich auf die Erstattung auswirken.

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