Artikel 4 VO (EU) 2023/1615

Art der Erstattung und Bereitstellung

(1) Besteht die Erstattung aus verschiedenen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten, so schlüsseln die Clearingdienstleister diese Erstattung unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte oder Finanzinstrumente in Form von Barmitteln, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder anderen Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, bereitgestellt werden, nach Art der Vermögenswerte oder Instrumente auf. Jeder Clearingdienstleister weist die Erstattung anschließend, sofern ein Anspruch auf Erstattung besteht, jedem seiner Clearingdienstnutzer und seinem eigenen Konto zu, wobei er sich nach dem geleisteten anspruchsbegründenden Beitrag richtet und anteilig dasselbe Verhältnis der jeweiligen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzwerten beibehält.

(2) Ein Clearingdienstleister, der wegen Abwicklungseinschränkungen oder eines anderen Hindernisses für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte oder Instrumente nicht in der Lage ist, die Erstattung einem Clearingdienstnutzer, der einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat, in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form zuzuteilen, teilt dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer unverzüglich mit.

(3) Lassen sich die Abwicklungseinschränkung oder das Hindernis im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der in jenem Absatz genannten Mitteilung durch den Clearingdienstnutzer beseitigen, ersucht der Clearingdienstleister den Clearingdienstnutzer, innerhalb von fünf Arbeitstagen einen alternativen Empfänger für die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente zu benennen. Ein Clearingdienstnutzer kann den Clearingdienstleister auch ersuchen, die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente einem alternativen Empfänger zuzuteilen. Wurde vom Clearingdienstnutzer ein alternativer Empfänger benannt, so überträgt der Clearingdienstleister diesem alternativen Empfänger die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente soweit möglich und zu angemessenen Kosten für den Clearingdienstnutzer.

(4) Ist eine Übertragung an einen alternativen Empfänger nach Absatz 3 nicht möglich, so teilt der Clearingdienstleister dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Benennung des alternativen Empfängers unter Angabe von Gründen schriftlich mit. In diesem Fall veräußert der Clearingdienstleister die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente an einer anerkannten Wertpapierbörse zum geltenden Marktpreis an einen Dritten und überträgt den Verkaufserlös abzüglich angemessener Veräußerungskosten an den Clearingdienstnutzer.

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