Artikel 3 VO (EU) 2023/1615

Zuteilung der Erstattung

(1) Die Clearingdienstleister teilen die einschlägige Erstattung in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, auch solchen Clearingdienstnutzern, die nicht mehr Clearingdienstnutzer des die Erstattung erhaltenden Clearingdienstleisters sind, und richten sich dabei nach dem jeweiligen anspruchsbegründenden Beitrag, den die einzelnen Clearingdienstnutzer geleistet haben.

(2) Die Clearingdienstleister berechnen die zuzuteilende Erstattung auf transparente Weise und informieren jeden Clearingdienstnutzer gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c einzeln.

(3) Die Clearingdienstleister weisen die Erstattung ihren eigenen Konten und den Konten ihrer Clearingdienstnutzer zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, wobei sie eine Berechnung des geleisteten anspruchsbegründenden Beitrags zugrunde legen und keinen der Empfänger bevorzugen oder benachteiligen und die Empfänger auch nicht in eine Rangfolge einordnen. Die Clearingdienstnutzer weisen ihrem eigenen Konto einen etwaigen Teil der Erstattung erst zu, nachdem sie den Konten ihrer Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, den Teil der Erstattung zugewiesen haben, auf den diese Anspruch haben.

(4) Clearingdienstleister können Abzüge von der Erstattung oder Aufrechnungen gegen die Erstattung vornehmen, wenn ein Clearingdienstnutzer eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen muss, der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 verpflichtet ist, die Erstattung an eben diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben.

Handelt es sich beim Empfänger jedoch auch um einen Clearingdienstleister, so wird die an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebende Erstattung auf der Grundlage der Erstattung berechnet, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen im Sinne von Unterabsatz 1 erhalten hat.

(5) Ein Clearingdienstleister hält die gemäß Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 erhaltene Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto, bis alle entsprechenden Erstattungen vollständig zugeteilt sind.

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