Artikel 2 VO (EU) 2023/1615

Form der Erstattung

Die Erstattung, die einem Clearingdienstleister gutgeschrieben oder gewährt und an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird, kann in Form von Barmitteln, Finanzinstrumenten, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten erfolgen, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.