Artikel 2 VO (EU) 2023/1615
Form der Erstattung
Die Erstattung, die einem Clearingdienstleister gutgeschrieben oder gewährt und an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird, kann in Form von Barmitteln, Finanzinstrumenten, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten erfolgen, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen.
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