Präambel VO (EU) 2023/1615

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132(1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 umfassen vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten haben ( „Erstattung” ), soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen und Beiträge von Kunden beziehen und diese Bestimmungen auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden gelten, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.
(2)
Um sicherzustellen, dass die Erstattung auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis zugeteilt wird, sollten die Clearingdienstleister in fairer und nichtdiskriminierender Weise vorgehen, wenn sie den betreffenden Clearingdienstnutzern die verschiedenen Formen der Erstattung zuteilen. Der Teil der Erstattung, den jeder betreffende Clearingdienstnutzer erhält, sollte im Verhältnis zu dem Beitrag stehen, den dieser Clearingdienstnutzer zur Abwicklung der CCP geleistet hat, zu der er über den betreffenden Clearingdienstleister indirekten Zugang hatte, vorausgesetzt, dieser Beitrag löst eine Auszahlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 aus ( „anspruchsbegründender Beitrag” ). Aus demselben Grund sollten Clearingdienstnutzer ihre Erstattung aufrechnungsfrei erhalten, es sei denn, ein Clearingdienstnutzer muss eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen, der gleichzeitig verpflichtet ist, eine Erstattung an diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben. Um jedoch zu verhindern, dass solche Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen zu einer unangemessenen Verringerung der Beträge führen, die — falls der Empfänger auch ein Clearingdienstleister ist — den nachfolgenden Clearingdienstnutzern in der Clearingkette geschuldet werden, sollte bei der Berechnung der an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebenden Erstattung diejenige Erstattung zugrunde gelegt werden, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen erhalten hat.
(3)
Erstattungen sollten in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, sowie den eigenen Konten des Clearingdienstleisters zugewiesen werden, sofern dieser ebenfalls einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat. Ebenfalls um Diskriminierung und unfaire Behandlung zu vermeiden, sollten Clearingdienstleister bei der Zuteilung solcher Erstattungen weder Nachrangigkeitsklauseln noch eine Rangfolge anwenden.
(4)
In einer Abwicklungsphase dürften die Marktbedingungen sehr angespannt sein. Es ist daher notwendig, für Clearingdienstnutzer Transparenz zu schaffen und ihnen zuzusichern, dass die finanziellen Vermögenswerte und Instrumente, die als Erstattung zugeteilt werden sollen, bei einem Ausfall ihres Clearingdienstleisters geschützt sind. Deshalb sollten Clearingdienstleister, die eine Erstattung für einen Clearingdienstnutzer erhalten, diese Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto halten.
(5)
Das Spektrum der finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente, die zur Entschädigung von Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden verwendet werden können, ist sehr breit, wobei verschiedene Vermögenswerte und Instrumente mit unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Um zu gewährleisten, dass die Erstattung fair und gleichmäßig zugeteilt wird, sollten Clearingdienstleister die verschiedenen Arten von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, die sie als Erstattung erhalten haben, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Clearingdienstnutzer und ihre eigenen Konten aufteilen. Eine solche Aufteilung sollte sich nach dem anspruchsbegründenden Beitrag richten, den diese Clearingdienstnutzer zur Abwicklung der CCP geleistet haben, zu der sie über die betreffenden Clearingdienstleister oder über Clearingdienstleister im Rahmen dieses Abwicklungsverfahrens indirekten Zugang haben.
(6)
Es ist notwendig, den operativen Besonderheiten und Hindernissen Rechnung zu tragen, die mit einigen Arten von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten verbunden sind. Zudem muss so weit wie möglich sichergestellt werden, dass der Clearingdienstnutzer eine faire Erstattung erhält, falls er nicht in der Lage ist, eine bestimmte Art von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten entgegenzunehmen, oder wenn er es aus anderen Gründen vorziehen würde, eine bestimmte Art finanzieller Vermögenswerte oder Finanzinstrumente nicht zu erhalten. Der Clearingdienstleister sollte daher auf Ersuchen des Clearingdienstnutzers und so weit wie möglich den betreffenden Vermögenswert oder das betreffende Instrument einem anderen vom Clearingdienstnutzer benannten Empfänger übertragen. Ist dies nicht möglich, sollte der Clearingdienstleister die einschlägigen Vermögenswerte oder Instrumente auf dem Markt zum geltenden Marktpreis an einen Dritten veräußern und anschließend die Erlöse aus dem Verkauf an den Clearingdienstnutzer weiterleiten.
(7)
Um Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten Clearingdienstleister ihre Clearingdienstnutzer bestmöglich über alle im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gefassten Beschlüsse informieren, die eine Entschädigung für geleistete anspruchsbegründende Beiträge zum Gegenstand haben. Solche Informationen sollten, soweit möglich, Aufschluss über den Anwendungsbereich des Beschlusses über einen Beitrag zur Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 geben, die Zusammensetzung der Erstattung und die Berechnung der Erstattung enthalten und darlegen, wie der Clearingdienstleister die Erstattung für den Clearingdienstnutzer berechnet hat. Aus demselben Grund und um sicherzustellen, dass die Clearingdienstnutzer nachvollziehen können, wie sich der von ihnen geleistete Beitrag zu der erhaltenen Erstattung verhält, sollten Clearingdienstleister die Clearingdienstnutzer nach Möglichkeit und unter Wahrung etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen über die Gesamtverteilung und die Zusammensetzung der Erstattung in Kenntnis setzen.
(8)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(9)
Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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