Artikel 11 VO (EU) 2023/1616

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der Folgendes enthält:

a)
die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Angaben, außer in Bezug auf vorläufige Bewertungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung;
b)
die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Angaben, außer in Bezug auf vorläufige Bewertungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung;
c)
die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Kontrakten im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23;
d)
eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich einer Erläuterung der besten Punktschätzung, der Spannbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;
e)
eine Erläuterung der wichtigsten vom Bewerter bei der Bewertung verwendeten Methoden und Annahmen, zusammen mit einer Erklärung, inwieweit die Bewertung durch die Wahl dieser Methoden und Annahmen beeinflusst wird, und, falls möglich, einer Erklärung, inwiefern sich diese Methoden und Annahmen von denjenigen unterscheiden, die bei anderen einschlägigen Bewertungen, einschließlich gegebenenfalls etwaiger vorläufiger Abwicklungsbewertungen, verwendet wurden;
f)
etwaige zusätzliche Informationen, die nach Ansicht des Bewerters der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 24 Absätze 1 bis 3 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/23 von Nutzen wären.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.