Artikel 12 VO (EU) 2023/1616

Allgemeine Grundsätze

(1) Die für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführten Bewertungen erfolgen auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen und sollen sicherstellen, dass im Rahmen des geeigneten Szenarios Verluste in vollem Umfang erfasst werden.

Liegt eine solche Bewertung vor, dient sie der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Prüfung, ob eine CCP im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt” .

Auf der Grundlage bestehender aufsichtsrechtlicher Leitlinien oder anderer allgemein anerkannter Quellen zur Festlegung von Kriterien für die faire und realistische Bemessung verschiedener Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Regelungen, Annahmen, Daten, Methoden und Einschätzungen, auf denen die Bewertungen der CCP beruhen, die sie zur Erfüllung ihrer Finanzberichterstattungspflichten oder für die Berechnung ihres Eigenkapitals oder ihrer Kapitalanforderungen verwendet hat, infrage stellen und für die Zwecke ihrer Bewertung außer Acht lassen.

(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 bestimmt die am besten geeigneten Bewertungsmethoden, die sich — sofern der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 es für angemessen erachtet — auf die internen Modelle und Regelungen der CCP stützen können, und berücksichtigt die Art des Risikomanagementrahmens der CCP sowie die Qualität der Daten und verfügbaren Informationen.

(3) Die Bewertungen stehen mit dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang.

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