VO (EU) 2023/1616
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1616 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen eine Person als von der Abwicklungsbehörde und der zentralen Gegenpartei unabhängig zu betrachten ist, der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer zentralen Gegenpartei, der Trennung der Bewertungen, der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste sowie der Methode für die Durchführung der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
Informationen
Ausfertigungsdatum03.01.2023
FundstelleAbl. 2023/L 199
Alle Normen
- KAPITEL IAllgemeine Bestimmungen
- KAPITEL IIUnabhängigkeit der Bewerter
- KAPITEL IIIMethode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP vor und nach der Abwicklung
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen für Bewertungen nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23
- Abschnitt 2Kriterien für die Durchführung von Bewertungen für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23
- Abschnitt 3Kriterien für die Durchführung von Bewertungen für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23
- KAPITEL IVTrennung der Bewertung im Fall einer Abwicklung und der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern” sowie Methode zur Durchführung der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern”