Artikel 17 VO (EU) 2023/1616
Spezifische Faktoren im Zusammenhang mit der Schätzung und Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme
(1) Bei der Schätzung der Zahlungsströme bestimmt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Nutzung von Expertenwissen die wesentlichen Merkmale der zu bemessenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.
Auch bei der Beurteilung, wie die in der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Fortführung, die potenzielle Erneuerung oder Refinanzierung, der Abbau oder die Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten diese Zahlungsströme beeinflussen, nutzt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Expertenwissen.
(2) Ist in der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehen, dass eine CCP einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit weiter hält oder einen Geschäftsbereich fortführt, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die folgenden Faktoren berücksichtigen, die sich potenziell auf künftige Zahlungsströme auswirken:
- a)
- Änderungen der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Annahmen oder Erwartungen, die mit langfristigen historischen Trends vereinbar sind und über einen angemessenen Zeitraum betrachtet werden, der der für die Vermögenswerte vorgesehenen Haltedauer oder dem für die Sanierung der CCP vorgesehenen Zeitraum entspricht;
- b)
- zusätzliche oder alternative Bewertungsgrundlagen oder -methoden, die vom Bewerter — und zwar auch im Rahmen der Bewertung des Eigenkapitalwerts der Anteile nach der Umwandlung — als geeignet erachtet werden und im Einklang mit dieser Verordnung stehen.
(3) Bei Gruppen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bzw. Geschäftsbereichen, die abgebaut werden sollen, berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Kosten und Nutzen des Abbaus.
(4) Befindet sich eine CCP in einer Lage, in der sie einen Vermögenswert nicht halten oder einen Geschäftsbereich nicht fortführen kann, oder erachtet die Abwicklungsbehörde aus anderen Gründen eine Veräußerung für notwendig, um die Abwicklungsziele zu erreichen, werden die erwarteten Zahlungsströme entsprechend den innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Veräußerungswerten bewertet.
(5) Der Veräußerungswert wird vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 auf der Grundlage der Zahlungsströme — abzüglich der Veräußerungskosten und des erwarteten Wertes etwaiger Sicherheiten — bestimmt, die die CCP unter den vorherrschenden Marktbedingungen bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nach vernünftigem Ermessen erwarten kann.
Gegebenenfalls kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts zu ergreifenden Maßnahmen den Veräußerungswert bestimmen, indem er bzw. sie auf den beobachtbaren Marktpreis dieser Veräußerung oder Übertragung einen Abschlag anwendet, um einer möglichen beschleunigten Veräußerung Rechnung zu tragen.
Bei der Bestimmung des Veräußerungswertes von Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt, zieht der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 beobachtbare Preise an Märkten heran, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind.
(6) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt die folgenden Faktoren, die sich auf Veräußerungswerte und -zeiträume auswirken könnten:
- a)
- die bei ähnlichen Transaktionen beobachteten Veräußerungswerte und -zeiträume, die so angepasst wurden, dass sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Finanzstrukturen der Parteien dieser Transaktionen Rechnung tragen;
- b)
- die speziell für die beteiligten Parteien oder eine bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern geltenden Vor- und Nachteile einer bestimmten Transaktion;
- c)
- die besonderen Merkmale eines Vermögenswertes oder eines Geschäftsbereichs, die möglicherweise nur für einen bestimmten potenziellen Käufer oder eine bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern von Bedeutung sind;
- d)
- die wahrscheinlichen Auswirkungen erwarteter Veräußerungen auf den Franchise-Wert der CCP.
(7) Wird im Hinblick auf die Verwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP der Unternehmenswert ermittelt, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 angemessene Erwartungen hinsichtlich des Franchise-Werts heranziehen. Zu diesen Erwartungen in Bezug auf den Franchise-Wert gehören auch jene Erwartungen, die sich aus einer Erneuerung der Vermögenswerte, einer Refinanzierung eines offenen Portfolios oder aus der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen ergeben.
(8) Kommt ein Bewerter oder eine Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 zu dem Schluss, dass keine realistischen Aussichten für die Veräußerung eines Vermögenswertes oder Geschäftsbereichs bestehen, so muss der Veräußerungswert nicht bestimmt werden; es müssen jedoch die entsprechenden Zahlungsströme auf der Grundlage der jeweiligen Aussichten für die Fortsetzung oder den Abbau geschätzt werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für das Instrument der Unternehmensveräußerung.
(9) Hinsichtlich der Bewertung von Teilen einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbereichs, die voraussichtlich im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Veräußerungswerte und -zeiträume heranziehen, die bei Auktionen von Vermögenswerten ähnlicher Art und Beschaffenheit festgestellt werden.
Bei der Ermittlung der erwarteten Zahlungsströme berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Illiquidität, das Fehlen zuverlässiger Inputdaten für die Bestimmung der Veräußerungswerte und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, auf Bewertungsmethoden zurückzugreifen, die auf nicht beobachtbaren Inputdaten beruhen.
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