Artikel 18 VO (EU) 2023/1616
Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste
(1) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 sieht bei der Bewertung einen Puffer vor, mit dem Tatsachen und Umständen Rechnung getragen werden soll, die zusätzliche Verluste, deren Höhe und zeitlicher Anfall ungewiss sind, begünstigen.
Die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Annahmen werden vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ausreichend begründet und belegt.
(2) Bei der Bestimmung der Höhe des Puffers ermittelt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Faktoren, die infolge der Abwicklungsmaßnahmen, die voraussichtlich ergriffen werden, einen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme haben könnten.
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