Artikel 22 VO (EU) 2023/1616

Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren

(1) Die Methode für die Durchführung der Bewertung nach Artikel 21 Buchstabe a besteht aus der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren.

(2) Die erwarteten Zahlungsströme werden zu dem Satz oder den Sätzen abgezinst, durch den oder die im jeweiligen Fall der zeitlichen Planung im Zusammenhang mit solchen erwarteten Zahlungsströmen, den ab dem Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses vorherrschenden Umständen, den risikofreien Zinssätzen, den Risikoprämien für ähnliche Finanzinstrumente, welche von ähnlichen Unternehmen begeben werden, den Marktbedingungen oder den von potenziellen Käufern angewandten Abzinsungssätzen und sonstigen maßgeblichen Merkmalen des bewerteten Elements oder der bewerteten Elemente Rechnung getragen wird.

(3) Die in Absatz 2 dargelegte Methode zur Berechnung des Abzinsungssatzes wird nicht angewandt, wenn besondere, für die Zwecke der Bewertung relevante Sätze im geltenden Insolvenzrecht oder in der einschlägigen Praxis festgelegt sind.

(4) Der Bewerter berücksichtigt bei der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren Folgendes:

a)
geltende Betriebsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen der CCP, das geltende Insolvenzrecht und die einschlägige Praxis im relevanten Gebiet, die die Bewertung beeinflussen könnten;
b)
die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwaltungs-, Transaktions-, Erhaltungs-, Veräußerungs- und sonstigen Kosten, die von einem Administrator oder Insolvenzverwalter zu übernehmen wären, sowie die Finanzierungskosten;
c)
die Informationen über vor Kurzem eingetretene Insolvenzen ähnlicher Unternehmen, sofern diese verfügbar und relevant sind;
d)
eine Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern entstehen, berechnet gemäß Artikel 23.

(5) Im Fall der auf aktiven Märkten gehandelten Vermögenswerte zieht der Bewerter den festgestellten Preis heran, es sei denn, die Marktfähigkeit von Vermögenswerten der CCP wird durch besondere Umstände beeinträchtigt.

Im Fall der auf aktiven Märkten nicht gehandelten Vermögenswerte berücksichtigt der Bewerter die folgenden Faktoren bei der Feststellung der Höhe der erwarteten Zahlungsströme und der diesbezüglichen zeitlichen Planung:

a)
die Preise, die auf aktiven Märkten, auf denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, festgestellt werden;
b)
die Preise, die bei regulären Insolvenzverfahren oder bei sonstigen problematischen Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnlicher Natur sind und ähnlichen Bedingungen unterliegen, festgestellt werden;
c)
die Preise, die bei Transaktionen zur Unternehmensveräußerung oder zur Übertragung auf eine Brücken-CCP bei einer im Zusammenhang mit ähnlichen Unternehmen erfolgenden Abwicklung festgestellt werden;
d)
die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vermögenswert bei einem regulären Insolvenzverfahren Nettozahlungsströme erzeugt;
e)
die innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Marktbedingungen einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes zum Tausch des relevanten Volumens an Vermögenswerten innerhalb dieses Zeitraums;
f)
die Länge eines bestimmten Veräußerungszeitraums, die den Auswirkungen des geltenden Insolvenzrechts Rechnung trägt.

(6) Der Bewerter berücksichtigt, ob die Finanzlage der CCP die erwarteten Zahlungsströme, unter anderem durch Beschränkungen des Spielraums des Administrators bei Verhandlungen mit potenziellen Käufern, beeinträchtigt haben könnte.

(7) Sofern dies möglich ist, tragen die Zahlungsströme nach Maßgabe der Bestimmungen des relevanten Insolvenzrahmens den vertraglichen, satzungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Ansprüchen der Gläubiger beziehungsweise der regulären Insolvenzpraxis Rechnung.

(8) Die sich aus der Bewertung ergebenden hypothetischen Erlöse werden auf Anteilseigner und Gläubiger nach ihrer jeweiligen Priorität gemäß dem geltenden Insolvenzrecht aufgeteilt, so wie dies in Artikel 20 festgelegt ist.

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