Artikel 21 VO (EU) 2023/1616

Bewertungsschritte

Bei der Feststellung, ob eine unterschiedliche Behandlung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 vorliegt, beurteilt der Bewerter Folgendes:

a)
die Behandlung, die Anteilseigner und Gläubiger, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sind, erfahren hätten, falls die CCP zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, ungeachtet jeglicher außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
b)
den Wert der umgeschichteten Forderungen im Anschluss an die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente sowie den Wert sonstiger Erlöse, die Anteilseigner und Gläubiger ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten erhielten und die auf den Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses abgezinst werden, falls dies für notwendig erachtet wird, um einen fairen Vergleich mit der unter Buchstabe a genannten Behandlung zu ermöglichen;
c)
die Frage, ob die Behandlung nach Buchstabe a über die Behandlung nach Buchstabe b für jeden Gläubiger nach ihrer jeweiligen gemäß Artikel 20 ermittelten Priorität im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens hinausgeht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.