Artikel 20 VO (EU) 2023/1616
Verzeichnis der Vermögenswerte und Forderungen
(1) Der Bewerter erstellt ein Verzeichnis aller sich im Besitz der CCP befindlichen identifizierbaren und eventuell bestehenden Vermögenswerte.
Dieses Verzeichnis umfasst Vermögenswerte, bei denen die Existenz damit verbundener Zahlungsströme nachgewiesen ist oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann.
(2) Die CCP stellt dem Bewerter eine Liste aller gegen die CCP bestehenden Forderungen und Eventualforderungen zur Verfügung.
In dieser Liste werden alle Forderungen und Eventualforderungen nach ihrer jeweiligen Priorität in regulären Insolvenzverfahren kategorisiert. Dem Bewerter wird gestattet, Vorkehrungen zu treffen, um sich in Bezug auf die Kohärenz der Rangfolge der Ansprüche mit dem geltenden Insolvenzrecht von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.
(3) Der Bewerter weist belastete Vermögenswerte und durch diese Vermögenswerte besicherte Forderungen gesondert aus.
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