Artikel 23 VO (EU) 2023/1616

Unmittelbare Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstehen

(1) Bei der Berechnung der in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe d genannten Kosten berücksichtigt der Bewerter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 eine wirtschaftlich plausible Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern entstehen würden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut vergleichbare Nettopositionen auf dem Markt eingehen würden.

(2) Der Bewerter berücksichtigt die folgenden Kosten für die Clearingmitglieder:

a)
die hypothetischen Kreditrisiken der Clearingmitglieder gegenüber der CCP zum Zeitpunkt der Erneuerung vergleichbarer Nettopositionen, wenn diese Positionen bis zu diesem Zeitpunkt bei der CCP offen geblieben wären;
b)
etwaige Liquiditätskosten und mit einer Konzentration verbundene Kosten, die Clearingmitgliedern bei einer Erneuerung vergleichbarer Nettopositionen entstehen;
c)
alle wesentlichen unvermeidbaren Betriebskosten, die Clearingmitgliedern im Zusammenhang mit den neuen Verbindungen oder Transaktionen zwischen Clearingmitgliedern und einer Gegenpartei oder CCP entstehen, einschließlich der Mitglieds-, Handels-, Clearing-, Zahlungs-, Abwicklungs- und Verwahrungsgebühren;
d)
alle zusätzlichen wesentlichen Finanzierungskosten, die sich aus der Differenz zwischen den anwendbaren Einschussanforderungen und den Beiträgen zum Ausfallfonds ergeben und im Zusammenhang mit der Erneuerung von Nettopositionen bei einer Gegenpartei oder CCP stehen.

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