Artikel 24 VO (EU) 2023/1616
Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall
(1) Der Bewerter ermittelt alle nach der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen ausstehenden Forderungen und teilt diese Forderungen auf die juristischen und natürlichen Personen auf, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren.
Der Bewerter stellt die tatsächliche Behandlung der juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 fest, ausgenommen in den Fällen, in denen diese Personen im Zuge der Abwicklung eine Barmittel-Entschädigung erhielten.
(2) In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, im Zuge der Abwicklung eine Eigenkapital-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er eine Schätzung des Gesamtwerts der Anteile vorlegt, die den Inhabern der Kapitalinstrumente, der Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten, die umgewandelt wurden, als Gegenleistung übertragen oder an diese ausgegeben wurden. Diese Schätzung kann auf einem Marktpreis beruhen, der mit allgemein akzeptierten Bewertungsmethoden ermittelt wurde.
(3) In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, im Zuge der Abwicklung eine Schulden-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er die Veränderungen bei vertraglichen Zahlungsströmen infolge der Herabschreibung oder Umwandlung, die Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen sowie den maßgeblichen Abzinsungssatz, der gemäß der in Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Methode berechnet wurde, berücksichtigt.
(4) Der Bewerter kann bei jeder ausstehenden Forderung die Preise, die auf aktiven Märkten für dasselbe oder ähnliche Instrumente festgestellt werden, welche von der in Abwicklung befindlichen CCP oder sonstigen ähnlichen Unternehmen ausgegeben wurden, soweit verfügbar zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Faktoren berücksichtigen.
(5) Der Bewerter berücksichtigt auch die den Clearingmitgliedern tatsächlich entstandenen und in Artikel 23 Absatz 2 aufgeführten unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, wenn er die tatsächliche Behandlung von Anteilseignern oder Gläubigern im Abwicklungsfall mit der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern” vergleicht.
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