Artikel 4 VO (EU) 2023/1616

Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen

(1) Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse und verfügt über ausreichende personelle und technische Ressourcen oder kann auf diese zugreifen, um die Bewertung ohne übermäßige Abhängigkeit von einer zuständigen Behörde oder der CCP wirksam durchführen und die Bewertung unabhängig prüfen zu können.

(2) Der Bewerter ist als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG qualifiziert.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 muss eine Person, die als Bewerter in Betracht gezogen wird, schriftlich nachweisen oder bestätigen, dass sie über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf folgende Aspekte verfügt:

a)
die Bewertung von Finanzinstrumenten, die Bewertung von Nachhandelstätigkeiten und insbesondere die Bewertung der Instrumente, die durch die CCP gecleart wurden;
b)
die Verordnung (EU) 2021/23 und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c)
die Fähigkeit, die Sanierungspläne und Regelwerke der CCP anzuwenden und zu verstehen;
d)
die Fähigkeit, den Abwicklungsplan der CCP und die anwendbaren Abwicklungsinstrumente gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden und zu verstehen.

(4) Der Bewerter muss in der Lage sein, seine Kompetenz und Erfahrung unabhängig anzuwenden, ohne dass er Anweisungen oder Leitlinien von einer zuständigen Behörde oder von der CCP anfordern oder entgegennehmen muss.

(5) Ungeachtet von Absatz 4 können Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technische Ausrüstung oder andere Formen der Unterstützung bereitgestellt werden, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass dies erforderlich ist und sich nicht auf das Urteil des Bewerters bei der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 auswirkt.

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