Artikel 5 VO (EU) 2023/1616

Strukturelle Trennung

(1) Der Bewerter ist rechtlich, strukturell, operativ und tatsächlich von den zuständigen Behörden und der CCP getrennt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)
Handelt es sich bei dem Bewerter um eine natürliche Person, so darf er weder Mitarbeiter noch Auftragnehmer einer zuständigen Behörde oder der CCP sein;
b)
handelt es sich bei dem Bewerter um eine juristische Person, so darf er nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie die CCP sein.

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