Artikel 6 VO (EU) 2023/1616

Allgemeine Kriterien

(1) Bei der Durchführung der Bewertungen nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die sich auf die erwarteten Zahlungsströme auswirkenden Umstände sowie die auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer CCP anwendbaren Abzinsungssätze, die sich aus dem Ausfall von Clearingmitgliedern der CCP oder durch Nichtausfallereignisse ergeben.

Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 strebt danach, die Finanzlage der CCP vor dem Hintergrund vorhandener Chancen und Risiken angemessen wiederzugeben.

(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 legt die bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen offen und begründet sie.

Jede bei der Bewertung vorgenommene erhebliche Abweichung von den Annahmen oder Regelungen, die die Leitung der CCP bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen der CCP zugrunde legt, stützt sich auf die besten verfügbaren Informationen.

(3) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab.

Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.

(4) Die in dieser Verordnung für die Bemessung einzelner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer CCP festgelegten Kriterien gelten auch für die Bemessung von Portfolios oder Gruppen von Vermögenswerten, kombinierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Geschäftsbereichen oder die in ihrer Gesamtheit betrachtete CCP, wenn die Umstände dies erfordern.

(5) Bei der Bewertung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht in Klassen unterteilt und folgende Schätzwerte ermittelt:

a)
der Wert der Forderungen jeder Klasse nach dem anwendbaren Insolvenzrecht und, sofern angebracht und durchführbar, entsprechend den auf die Gläubiger übertragenen vertraglichen Rechten;
b)
die Erlöse, die jede Klasse erhalten würde, wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.

Bei der Berechnung der Schätzwerte gemäß den Buchstaben a und b kann der Bewerter die in Artikel 22 dieser Verordnung genannte Methode anwenden.

(6) Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der Zuverlässigkeit der Bewertung kann die Abwicklungsbehörde, sofern dies angebracht und durchführbar ist, mehrere Bewertungen verlangen. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, wie diese Bewertungen für die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Ziele zu nutzen sind.

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