Artikel 7 VO (EU) 2023/1616

Bewertungszeitpunkt

Die Bewertung erfolgt zu einem der folgenden Zeitpunkte:

a)
an einem vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Stichtag, der möglichst nahe vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem ein Beschluss der Abwicklungsbehörde über Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/23 oder die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung erwartet wird;
b)
bei einer endgültigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses;
c)
bei Verbindlichkeiten aus den in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Kontrakten zum Zeitpunkt, an dem diese Kontrakte beendet werden.

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