Artikel 8 VO (EU) 2023/1616

Informationsquellen

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage aller zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen, die vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als relevant erachtet werden. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen der CCP, den Bewertungsberichten, den zugehörigen Prüfberichten und aufsichtsrechtlichen Meldungen über einen Zeitraum, der möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt endet, können diese relevanten Informationen Folgendes umfassen:

a)
die aktualisierten Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen, die von der CCP möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurden,
b)
eine Erläuterung der Regelungen, wichtigsten Methoden, Annahmen und Urteile, die von der CCP für die Erstellung der Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen zugrunde gelegt wurden,
c)
in den Aufzeichnungen der CCP enthaltene Daten,
d)
einschlägige Marktdaten,
e)
Schlussfolgerungen des Bewerters aus Gesprächen mit der Leitung der CCP und den Abschlussprüfern,
f)
sofern verfügbar, aufsichtliche Beurteilungen der Finanzlage der CCP, einschließlich Informationen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/23 gewonnen wurden,
g)
sofern für die Vermögenswerte der CCP relevant, branchenweite Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte sowie Ergebnisse von Stresstests,
h)
Bewertungen ähnlicher CCP, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten der CCP Rechnung tragen,
i)
historische Informationen, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass nicht mehr relevante Faktoren entfernt und andere Faktoren, die keine Auswirkungen auf die historischen Informationen hatten, berücksichtigt wurden, oder
j)
Trendanalysen, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass sie die spezifischen Gegebenheiten der CCP widerspiegeln.

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