Artikel 9 VO (EU) 2023/1616
Auswirkungen gruppeninterner Vereinbarungen
(1) Ist die CCP Teil einer Gruppe, berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Auswirkungen der bestehenden vertraglichen gruppeninternen Unterstützungsregelungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sofern es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Vereinbarungen in Anspruch genommen werden.
(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt die Auswirkungen anderer formeller oder informeller Unterstützungsregelungen innerhalb der Gruppe nur dann, wenn es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Regelungen bei einer angespannten Finanzlage der Gruppe oder bei einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten.
(3) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ermittelt, ob bei einer CCP, die Teil einer Gruppe ist, Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste anderer Unternehmen der Gruppe auszugleichen.
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