Artikel 3 VO (EU) 2023/1616
Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen
(1) Der Bewerter darf weder tatsächliche noch potenzielle wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer zuständigen Behörde oder der CCP haben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 betrachtet die Abwicklungsbehörde ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solches Interesse voraussichtlich das Urteil des Bewerters bei der Durchführung der Bewertungen gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 beeinflusst, oder eine solche Einflussnahme von externen Interessenträgern erwartet werden kann.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
- a)
- die Tatsache, ob der sich bewerbende Bewerter in der Vergangenheit Dienstleistungen für die CCP oder eine zuständige Behörde erbracht hat oder derzeit erbringt;
- b)
- etwaige persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem sich bewerbenden Bewerter und der CCP oder einer zuständigen Behörde.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 betrachtet die Abwicklungsbehörde gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit den folgenden Parteien als relevant:
- a)
- der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans der CCP sowie Gruppenunternehmen der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2021/23;
- b)
- juristischen oder natürlichen Personen, die die CCP kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten;
- c)
- Gläubigern, die von der Abwicklungsbehörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen als große Gläubiger eingestuft werden;
- d)
- Clearingmitgliedern der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2021/23; Kunden der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung; indirekten Kunden der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung;
- e)
- interoperablen CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/23.
(4) Die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass ein Bewerter ein tatsächliches wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit der CCP hat, wenn
- a)
- der Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als Bewerter eine Abschlussprüfung der CCP gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführt hat;
- b)
- der Bewerter in den drei Jahren vor der Bewertung seiner Unabhängigkeit bei der CCP oder einer zuständigen Behörde beschäftigt war.
(5) Eine zum Bewerter bestellte Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie verfügt im Einklang mit den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse betrachtet werden können;
- b)
- sie benachrichtigt die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle gemeinsame oder widersprüchliche Interesse mit einer zuständigen Behörde oder mit der CCP, das nach ihrer Einschätzung von der Abwicklungsbehörde als wesentliches Interesse betrachtet werden könnte;
- c)
- sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit einer zuständigen Behörde oder mit der CCP haben;
- d)
- sie benachrichtigt die Abwicklungsbehörde über alle wesentlichen Investitionen oder sonstigen wesentlichen finanziellen Interessen und bestätigt, dass diese nicht mit ihrer Funktion als Bewerter kollidieren;
- e)
- wenn es sich bei dieser Person um eine juristische Person handelt, legt sie Nachweise für eine effiziente strukturelle Trennung oder für andere Vorkehrungen vor, die getroffen wurden oder getroffen werden sollen, um Gefährdungen der Unabhängigkeit, wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, einschließlich Vorkehrungen zur Unterscheidung zwischen den Mitarbeitern, die möglicherweise an der Bewertung beteiligt sind, und anderen Mitarbeitern;
- f)
- wenn es sich bei der Person um einen Abschlussprüfer handelt, muss sichergestellt werden, dass der Abschlussprüfer geeigneten internen Vorschriften zum Umgang mit Interessenkonflikten unterliegt;
- g)
- sie unterrichtet die Abwicklungsbehörde über ihre Tätigkeiten in den drei Jahren vor der Bewertung der Unabhängigkeit des Bewerters, die für die Bestellung relevant sind;
- h)
- sie darf keine finanziellen oder sonstigen Vorteile von einer zuständigen Behörde oder der CCP fordern oder annehmen; dies gilt unbeschadet der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den Bewerter.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
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