Artikel 2 VO (EU) 2023/1616

Elemente der Unabhängigkeit

(1) Der Bewerter gilt als unabhängig von einer zuständigen Behörde und der CCP, wenn zum Zeitpunkt seiner Bestellung und während der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung;
b)
der Bewerter verfügt über die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen, um die Bewertungen nach Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 wirksam vornehmen zu können;
c)
der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der CCP getrennt.

(2) Die Abwicklungsbehörde erstellt eine Liste potenzieller Bewerter, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Liste wird regelmäßig überarbeitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.