Artikel 1 VO (EU) 2023/1616

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige Behörde”

a)
die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 benannte Abwicklungsbehörde;
b)
die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei (CCP);
c)
die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums im Sinne des Artikels 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23;
d)
die Mitglieder des Kollegiums im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
e)
die zuständige Behörde für ein Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP;
f)
das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche CCP angeschlossen ist, sofern diese CCP auch als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen ist;
g)
die für die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zuständige Stelle, sofern die CCP auch als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist;
h)
gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde der Gruppe, der die CCP angehört, und die Abwicklungsbehörde für Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe wie die CCP;
i)
das gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 benannte zuständige Ministerium;
j)
jede sonstige öffentliche Behörde, die am Abwicklungsprozess einer CCP beteiligt ist;

2.
„Bewerter” eine juristische oder natürliche Person, die zur Durchführung der Bewertungen gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 bestellt wurde;
3.
„beizulegender Zeitwert” den Preis, der gemäß dem relevanten Rechnungslegungsrahmen zwischen Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall beim Verkauf eines Vermögenswertes zum Bewertungsstichtag erzielt bzw. bei der Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt würde;
4.
„Haltewert” den angemessen abgezinsten Barwert der Zahlungsströme, die die CCP unter fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen vernünftigerweise erwarten kann, wenn sie bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiterhin hält, wobei Faktoren, die das Verhalten der Kunden oder Gegenparteien oder sonstige Bewertungsparameter im Zusammenhang mit der Abwicklung beeinflussen, zu berücksichtigen sind;
5.
„Veräußerungswert” den gemäß Artikel 17 Absatz 5 berechneten Wert;
6.
„Franchise-Wert” den Netto-Barwert der Zahlungsströme — der höher oder niedriger sein kann als der Wert, der sich aus den Vertragsbedingungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag ergibt —, die nach vernünftigem Ermessen aus der Erhaltung und Erneuerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Geschäften resultieren; er umfasst die Auswirkungen aller Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich solcher, die sich durch die verschiedenen, vom Bewerter zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen ergeben;
7.
„Eigenkapitalwert” einen geschätzten Marktpreis für übertragene oder neu ausgegebene Anteile, der sich aus der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ergibt und der je nach Art der Vermögenswerte oder des Geschäfts auch den Franchise-Wert umfassen könnte;
8.
„Bemessungsgrundlage” den vom Bewerter angewandten Ansatz zur Bestimmung der Beträge für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten;
9.
„Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses” das Datum, an dem die Abwicklungsbehörde den Beschluss fällt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CCP gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/23 zu ergreifen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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