Artikel 15 VO (EU) 2023/1616

Allgemeine Grundsätze

(1) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 beurteilt die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde voraussichtlich ergriffen wird, auf die Bewertung, damit die fundierten Entscheidungen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 getroffen werden können.

Unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters können die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter die im Abwicklungsplan oder — falls nicht identisch — im vorgeschlagenen Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen, zu ermitteln.

(2) Der Bewerter (in Absprache mit der Abwicklungsbehörde) oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 legt gegebenenfalls separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

(3) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 sorgt dafür, dass bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/23 im Rahmen der für die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen relevanten Szenarien alle Verluste aus den Vermögenswerten der CCP in vollem Umfang erfasst werden.

(4) Weichen die Werte in der vom Bewerter oder der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgenommenen Bewertung erheblich von den durch die CCP in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesenen Werten ab, verwendet der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Annahmen seiner bzw. ihrer eigenen Bewertung als Grundlage für die Anpassungen der Annahmen und Rechnungslegungsmethoden, die für die Erstellung der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 geforderten aktualisierten Bilanz erforderlich sind.

Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 gibt die Höhe der von ihm bzw. ihr ermittelten Verluste an, die in der aktualisierten Bilanz nicht berücksichtigt werden können, beschreibt die Gründe für die Ermittlung solcher Verluste und macht Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitraum ihres Auftretens.

(5) Werden Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, wird in der Bewertung der Eigenkapitalwert der neuen Anteile, die den Inhabern umgewandelter Instrumente oder anderen Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden, nach der Umwandlung geschätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Umwandlungsquote(n) gemäß Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23.

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