Artikel 5 VO (EU) 2023/1668
Allgemeine qualitative Richtwerte für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
(1) Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 1, 2 und 3 die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen festlegen, berücksichtigen sie dabei Folgendes:
- a)
- die Ergebnisse der in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Verfahren der Wertpapierfirma zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung,
- b)
- die gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemeldeten Daten,
- c)
- das Ergebnis der gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen,
- d)
- die Ergebnisse etwaiger anderer Aufsichtstätigkeiten,
- e)
- andere relevante Eingangsparameter, einschließlich des Urteils von Aufsichtsbehörden.
(2) Bei der Quantifizierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die allen unter ihre Aufsicht fallenden Wertpapierfirmen vorgeschrieben wird, stellen die zuständigen Behörden Vergleichbarkeit sicher.
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