ANHANG III VO (EU) 2023/1694

Anlage A

Index Zu bewertende Merkmale TSI-Abschnitt Verbindliche Normenabschnitte
[1]

EN 81-70:2021+A1:2022

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

[1.1] Abmessungen der Aufzüge 4.2.1.2.2 (5) 5.3.1, Tabelle 3
[1.2] Taktile Zeichen 4.2.1.10 (7) Tabelle 4 Buchstaben c, h, j und k
[2]

EN 115-1:2017

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen - Teil 1: Konstruktion und Einbau

[2.1] Bauweise von Fahrtreppen und Fahrsteigen 4.2.1.2.2 (6)

5.4.1.2.2, 5.4.1.2.3

5.2.2

[3]

EN 12464-2:2014

Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien

[3.1] Beleuchtung auf Bahnsteigen 4.2.1.9 (3) Tabelle 5.12, außer den Nummern 5.12.16 und 5.12.19
[4]

EN 12464-1:2021

Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen

[4.1] Beleuchtung auf Bahnsteigen 4.2.1.9 (3) 61.1.2
[5]

EN 60268-16:2020

Elektroakustische Geräte - Teil 16: Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex

[5.1] Sprachübertragungsindex, Bahnhöfe 4.2.1.11 (1) Anhang B
[5.2] Sprachübertragungsindex, Fahrzeuge 4.2.2.7.4 (5)
[6]

EN 13272-1:2019

Bahnanwendungen - Elektrische Beleuchtung in Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs - Teil 1: Vollbahnen

[6.1] Beleuchtung in Fahrzeugen 4.2.2.4 (1) 4.1.2
[6.2] Reduzierte Beleuchtung (betriebliche Regelung) 4.4.2.7 4.1.6, 4.1.7
[7]

ISO 3864-1:2011

Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen

[7.1] Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen 4.2.2.7.2 (1) 6, 7, 8, 9, 10, 11
[8]

EN 15273-1:2013+A1:2016/AC:2017

Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1: Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge

[8.1] Berechnung von bq0 4.2.2.11.1 (2) H.2.2
[9]

EN 16585-1:2017

Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen - Teil 1: Toiletten

[9.1] Bewertung des Universaltoilettenmoduls 6.1.3.1 Kapitel 6
[9.2] Bequeme Reichweite von Rollstuhlfahrern 4.2.2.2 (12) Abbildung B.2
[10]

ISO 3864-4:2011

Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 4: Farb- und photometrische Eigenschaften von Trägermaterialien für Sicherheitszeichen

[10.1] Farbdefinitionen 5.3.2.6 (1) Kapitel 4
[11]

EN 14752:2019+A1:2021

Bahnanwendungen - Seiteneinstiegssysteme für Schienenfahrzeuge

[11.1] Mechanische Festigkeit der Einstiegsvorrichtung 5.3.2.8 (2) 4.2.2
[11.2] Hinderniserkennung 5.3.2.8 (5) 5,4
[12]

ISO 7000:2019

Graphical symbols for use on equipment — Registered symbols

[12.1] Symbol for sign which identify wheelchair accessible areas Anlage N Nummer N.3 Symbol 0100
[13]

ISO 7001:2007/Amd 4:2017

Grafische Symbole zur Information der Öffentlichkeit

[13.1] Symbol für die Kennzeichnung rollstuhlgerechter Bereiche Anlage N Nummer N.3 Symbol PIPF 006
[14]

ETSI EN 301462:2000-03

Human Factors (HF);

Symbols to identify telecommunications facilities for deaf and hard of hearing people

[14.1] Kennzeichnung von Induktionsschleifen Anlage N Nummer N.3 4.3.1.2
[15]

EN 15273-2:2013+A1:2016

Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien

[15.1] Sonderfall Finnland 7.3.2.6 Anhang F
[16]

EN 16585-2:2017

Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen - Teil 2: Bauteile zum Sitzen, Stehen und Fortbewegen

[16.1] Schematische Darstellung von Vorrangsitzen

4.2.2.1.2.1 (7)

4.2.2.1.2.1 (8)

Anhang A
[16.2] Sitze in Reihenanordnung 4.2.2.1.2.2 (1) Abbildung A.2
[16.3] Sitze in Vis-à-vis-Anordnung

4.2.2.1.2.3 (1)

4.2.2.1.2.3 (2)

Abbildungen A.3 und A.4
[16.4] Schematische Darstellung von Rollstuhlplätzen 4.2.2.2 (4) Abbildungen B1, B2, B3
[16.5] Schematische Darstellung von Rollstuhlplätzen Anlage F Abbildung 5
[17]

EN 16585-3:2017

Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen - Teil 3: Lichte Räume und Innentüren

[17.1] Lichte Räume im Fahrzeuginnenraum 4.2.2.6 (1) Abbildung 2
[17.2] Lichter Raum zwischen miteinander verbundenen Fahrzeugen eines Zugteils 4.2.2.6 (1) Abbildung 3
[17.3] Lichter Raum der Verbindungen zu den Rollstuhlplätzen 4.2.2.6 (1) Abbildung 5
[17.4] Breiten für lichte Räume bei Richtungsänderungen 4.2.2.6 (4) Tabelle 3
[18]

EN 16584-1:2017

Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Allgemeine Anforderungen - Teil 1: Kontrast

[18.1] Kontrastbewertung für das Teilsystem „Fahrzeuge” 6.2.3.3 Anhang A, Kapitel A.1
[19]

EN 16584-2:2017

Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Allgemeine Anforderungen -

Teil 2: Informationen

[19.1] Visuelle Türsignale 4.2.2.3.2 (11) 5.3.3.2 (g) und (h)
[20]

EN 17285:2020

Bahnanwendung - Akustik - Messung akustischer Türsignale

[20.1] Messung von Türsignalen im Fahrzeug Anl. G – G.4 5, 6, 7
[20.2] Messungen von Türsignalen außerhalb des Fahrzeugs Anl. G – G.4 5, 6, 7
[20.3] Messung von Türfindesignalen Anl. G - G.4 5, 7
[21] CEN/TS 16614-1:2020 Öffentlicher Verkehr - Netzwerk- und Fahrplan-Austausch (NeTEx) - Teil 1: Austauschformat für Netzwerk-Topologie im öffentlichen Verkehr
[21.1] Formatierung und Austausch von Barrierefreiheitsdaten 7.2.1.1.1 Gesamtes Dokument
[22] EN 12896-1:2016 Öffentlicher Verkehr – Datenreferenzmodell – Gemeinsame Konzepte (Transmodel)
[22.1] Formatierung und Austausch von Barrierefreiheitsdaten 7.2.1.1.1 Gesamtes Dokument

Anlage C

(nicht verwendet)

Anlage F

Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Teilen eines Fahrzeugs müssen diese mit der vorliegenden TSI in Einklang gebracht werden. In folgenden Fällen ist die Einhaltung der TSI jedoch nicht vorgeschrieben:

Fahrzeugstruktur

Die Konformität ist nicht vorgeschrieben, wenn die Arbeiten strukturelle Änderungen an Türportalen (innen oder außen), Drehgestellen, Fahrzeugsäulen, Wagenkästen und Überfahrschutzvorrichtungen oder generell eine erneute Prüfung der strukturellen Integrität des Fahrzeugs erfordern würden.

Sitze

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.1 in Bezug auf Haltegriffe an der Rückseite von Sitzen sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Fahrzeug die Sitzgestelle erneuert oder umgerüstet werden. Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.1.2 in Bezug auf die Abmessungen von Vorrangsitzen und deren Umgebung sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Zug die Sitzanordnung geändert wird und dadurch die bestehende Kapazität des Zuges nicht verringert werden muss. In diesem Fall ist die Höchstanzahl von Vorrangsitzen bereitzustellen. Die Anforderungen an die lichte Höhe über den Vorrangsitzen müssen nicht erfüllt werden, wenn die lichte Höhe durch Gepäckablagen, die im Rahmen der Erneuerung/Umrüstung strukturell nicht verändert werden, begrenzt wird.

Rollstuhlplätze

Die Bereitstellung von Rollstuhlplätzen ist nur dann gefordert, wenn im gesamten Zug die Sitzplatzanordnung geändert wird. Ist es jedoch nicht möglich, die Einstiegstür oder die lichten Räume rollstuhlgerecht anzupassen, so muss bei einer Änderung der Sitzanordnung kein Rollstuhlplatz vorgesehen werden. In vorhandenen Fahrzeugen geschaffene Rollstuhlplätze dürfen gemäß den Spezifikationen in Anlage A Index 16 angeordnet werden. Hilferufvorrichtungen an Rollstuhlplätzen sind nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann. Die Bereitstellung eines Transfersitzes ist nur dann vorgeschrieben, wenn die Anordnung eines vorhandenen Rollstuhlplatzes dadurch nicht verändert werden muss.

Außentüren

Die Vorschrift, die Position von Außentüren im Fahrzeuginnern durch eine in Kontrast stehende Bodenmarkierung zu kennzeichnen, ist nur dann zu erfüllen, wenn der Fußbodenbelag erneuert oder umgerüstet wird. Die Anforderung, die Signalgebung beim Öffnen und Schließen von Türen vorzusehen, ist nur dann zu erfüllen, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird. Die Anforderungen an die Position und die Beleuchtung von Türbedienelementen sind nur dann vollständig zu erfüllen, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird und die Bedienelemente ohne Veränderung des Fahrzeugrahmens oder der Tür neu positioniert werden können. Allerdings sind in diesem Fall die erneuerten oder umgerüsteten Bedienelemente so nah wie möglich an der vorgeschriebenen Stelle anzubringen.

Innentüren

Die Anforderungen bezüglich des Kraftaufwands zum Betätigen der Türbedienelemente und bezüglich ihrer Position sind nur dann zu erfüllen, wenn die Tür und der Türmechanismus und/oder die Türbedienelemente erneuert oder umgerüstet werden.

Beleuchtung

Die Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kapazität der elektrischen Anlage zur Aufnahme einer zusätzlichen Last nicht ausreicht oder dass die Beleuchtung nur durch bauliche Veränderungen (Türöffnungen usw.) realisiert werden kann.

Toiletten

Die Anforderungen an die Bereitstellung einer vollständig konformen Universaltoilette sind nur dann zu erfüllen, wenn vorhandene Toiletten vollständig erneuert oder umgerüstet werden, ein Rollstuhlplatz vorhanden ist und eine konforme Universaltoilette ohne bauliche Veränderungen des Wagenkastens installiert werden kann. Eine Hilferufvorrichtung in Universaltoiletten ist nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann.

Lichte Räume

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.6 sind nur dann zu erfüllen, wenn im gesamten Fahrzeug die Sitzanordnung geändert wird und ein Rollstuhlplatz vorhanden ist. Die Anforderungen in Bezug auf die lichten Räume zwischen miteinander verbundenen Fahrzeugen sind nur dann zu erfüllen, wenn der Wagenübergang erneuert oder umgerüstet wird.

Informationen

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.7 in Bezug auf Streckeninformationen müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Wird im Rahmen eines Erneuerungs- oder Umrüstungsprogramms jedoch ein automatisches Streckeninformationssystem installiert, so muss dieses den Anforderungen des genannten Abschnitts entsprechen. Die übrigen Anforderungen des Abschnitts 4.2.2.7 sind zu erfüllen, wenn Zeichen oder Inneneinrichtungen erneuert oder umgerüstet werden.

Niveauwechsel

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.8 müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Stufenbelägen sind jedoch die Stufenkanten mit in Kontrast stehenden Warnbändern zu versehen.

Handläufe

Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.9 sind nur dann zu erfüllen, wenn bereits vorhandene Handläufe erneuert oder umgerüstet werden.

Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheiten

Die Anforderungen an die Bereitstellung rollstuhlgerechter Schlafgelegenheiten sind nur dann zu erfüllen, wenn bereits vorhandene Schlafgelegenheiten erneuert oder umgerüstet werden. Hilferufvorrichtungen in rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten sind nicht vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug über kein elektrisches Kommunikationssystem verfügt, das an eine solche Hilferufvorrichtung angepasst werden kann.

Stufenposition, Stufen und Einstiegshilfen

Die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.2.11 und 4.2.2.12 müssen bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Beim Einbau beweglicher Trittstufen oder anderer integrierter Einstiegshilfen müssen diese jedoch den einschlägigen Bestimmungen der genannten Abschnitte entsprechen. Wird im Rahmen der Erneuerung oder Umrüstung jedoch ein Rollstuhlplatz gemäß Abschnitt 4.2.2.3 eingerichtet, so muss eine den Anforderungen in Abschnitt 4.4.3 entsprechende Art von Einstiegshilfe bereitgestellt werden.

Anlage G

G.1.
Begriffsbestimmungen

Für diese Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
fsignal=
Frequenz des anregenden Tons
LS=
Schalldruckpegel, gemessen als LAFmax der maximale Schallpegel mit „A” -Frequenzgewichtung und Zeitgewichtung „Fast” ( „schnell” ) während des Messzeitraums.
LSmax=
maximaler LAFmax
LSmin=
minimaler LAFmax
LN=
Umgebungsschallpegel, gemessen wie folgt:
a)
Frequenzbereich: energetische Summe von drei Oktavbändern

Dabei ist:

L1=
Loct.500 Hz
L2=
Loct.1000 Hz
L3=
Loct.2000 Hz

b)
Schalldruckpegel gemessen als energieäquivalenter Pegel von 20 s (LAeq20)

G.2.
Türöffnungs- und Türschließsignale

G.2.1.
Türöffnungssignal

MerkmaleLangsam pulsierender (bis zu zwei Impulse pro Sekunde) Mehrklangton aus zwei aufeinanderfolgenden Tönen
Frequenzen

fsignal1 = 2200 Hz +/– 100 Hz

fsignal2 =1760 Hz +/– 100 Hz

Schalldruckpegel

anpassungsfähige Warneinrichtung

LS ≥ LN + 5 dB

LSmax = 70 dB (+ 6/– 0)

nicht anpassungsfähige Warneinrichtung

LS = 70 dB (+ 6/– 0)

G.2.2.
Türschließsignal

MerkmaleSchnell pulsierender Ton (sechs bis zehn Impulse pro Sekunde)
Frequenzfsignal = 1900 Hz +/– 100 Hz
Schalldruckpegel

anpassungsfähige Warneinrichtung

LS ≥ LN + 5 dB

LSmax = 70 dB (+ 6/– 0)

nicht anpassungsfähige Warneinrichtung

LS = 70 dB (+ 6/– 0)

G.3.
Türfindesignale

Das Türfindesignal kann ein Einzelton-Signal (gemäß Abschnitt G.3.1) oder ein Doppelton-Signal (gemäß Abschnitt G.3.2) sein. Beide Signalarten müssen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen akzeptiert werden.

G.3.1.
Einzelton-Signal

Merkmale

Tonintervall (Rechteck), kein Ein- und Ausblenden

Signalimpulsdauer = 5 ms ± 1 ms „an” (reiner Tonimpuls)

Signalzeitmuster von 3 bis 5 Impulsen pro Sekunde

Frequenz

fsignal = 630 Hz ± 50 Hz

Schalldruckpegel

anpassungsfähige Warneinrichtung

LS ≥ LN +5 dB

LSmin = 45 dB (+/- 2)

LSmax = 65 dB (+/- 2)

nicht anpassungsfähige Warneinrichtung

LS = 60 dB

G.3.2.
Doppelton-Signal

Merkmale

Tonintervall (Signaldefinition)

100 ms Schalldruckpegel einblenden

100 ms Schall erster Ton 550 Hz ± 50 Hz

100 ms Schalldruckpegel ausblenden

200 ms aus

100 ms Schalldruckpegel einblenden

100 ms Schall zweiter Ton 750 Hz ± 50 Hz

100 ms Schalldruckpegel ausblenden

900 ms aus

Signalwiederholzeit = 1700 ms

Frequenz

    fsignal1 = 550 Hz ± 50 Hz

    fsignal2 = 750 Hz ± 50 Hz

Schalldruckpegel

anpassungsfähige Warneinrichtung

LS ≥ LN + 5 dB

LSmin = 50 dB (+/- 2 dB)

LSmax = 70 dB (+/- 2 dB)

nicht anpassungsfähige Warneinrichtung

LS = 70 dB

G.4.
Messpunkte

Die Mikrofonposition für die Messung akustischer Türsignale muss den Spezifikationen nach Anlage A Index 20 genügen. Die Spezifikation ist ebenfalls für die Position des Mikrofons des Türfindesignals anzuwenden, wenngleich das Türfindesignal in der Spezifikation unberücksichtigt bleibt. Die Messungen für den Konformitätsnachweis müssen an drei verschiedenen Türen im Zug durchgeführt werden. Für den Schließversuch muss die Tür vollständig geöffnet und für den Öffnungsversuch vollständig geschlossen sein.

Anlage M

M.1.
INHALT

Diese Anlage enthält die oberen Grenzwerte für die technische Ausführung im Zug transportierbarer interoperabler Rollstühle. Diese Grenzwerte sind für die Gestaltung und die Bewertung der Fahrzeuge (Architektur, Tragwerk, Anordnung) und deren Bauteile (Einstiegstüren, Innentüren, Sitze, Toiletten usw.) heranzuziehen. Überschreiten die Merkmale eines Rollstuhls diese Grenzwerte, so kann der Rollstuhlfahrer das Fahrzeug gegebenenfalls nur eingeschränkt nutzen (beispielsweise kein Zugang zu Rollstuhlbereichen). Werden bestimmte Grenzwerte überschritten, kann dies den Rollstuhlfahrer am Einstieg in das Fahrzeug hindern. Diese Grenzwerte werden von jedem Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe von Abschnitt 4.2.6.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 festgelegt.

M.2.
MERKMALE

Folgende Werte gelten als Grenzwerte:

    Grundlegende Abmessungen

    Breite 700 mm zuzüglich 50 mm an jeder Seite für die Hände bei Fortbewegung

    Länge 1200 mm zuzüglich 50 mm für die Füße.

    Räder

    Das kleinste Rad muss einen Spalt mit 75 mm horizontaler und 50 mm vertikaler Abmessung überwinden können.

    Höhe

    Höchstens 1450 mm einschließlich eines männlichen Rollstuhlfahrers (95. Perzentil)

    Wendekreis

    1500 mm

    Gewicht

    Elektro-Rollstühle, die ohne Schiebehilfe eine Einstiegshilfe überqueren können: Höchstgewicht 300 kg für Rollstuhl mit Rollstuhlfahrer (einschließlich Gepäck)

    Handrollstühle: Höchstgewicht 200 kg für Rollstuhl mit Rollstuhlfahrer (einschließlich Gepäck)

    Überwindbare Hindernishöhe und Bodenfreiheit

    Maximale Höhe eines überwindbaren Hindernisses: 50 mm

    Bei einem Steigungswinkel von 10° (17 %) muss die Bodenfreiheit für die Vorwärtsfahrt am Ende der Steigung mindestens 60 mm (unter der Fußstütze) betragen.

    Maximaler Neigungswinkel, bei dem der Rollstuhl stabil bleibt

    Dynamische Stabilität in allen Richtungen bei einem Winkel von 6° (10 %)

    Statische Stabilität in allen Richtungen (auch bei angezogener Bremse) bei einem Winkel von 9° (16 %)

Anlage P

Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen

Für andere als die in den Tabellen P.1 und P.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission(*) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI, in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.

Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt

Für die in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.

Tabelle P.1

Übergangsregelung von sieben Jahren

TSI-Abschnitt(e)TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSIErläuterung der TSI-Änderung
4.2.2.1.1 (1a)Keine AnforderungNeue Anforderung mit Angabe der präzisen Position des Griffs
4.2.2.2 (8)4.2.2.2 (8)Präzisere Formulierung der Anforderung

4.2.2.3.2 (8)

Wird eine Tür (durch einen Fahrgast oder das Zugpersonal) lokal geschlossen, so muss ein Türschließsignal gegeben werden. Das Signal muss mit der Betätigung des Bedienelements beginnen und bis zum Ende des Schließvorgangs andauern.

Keine AnforderungNeue Anforderung
4.2.2.3.2 (11)Keine AnforderungNeue Anforderung

4.2.2.11.1 (3)

In der technischen Dokumentation nach Abschnitt 4.2.12 der TSI LOC&PAS müssen Höhe und Abstand des theoretischen Bahnsteigs angegeben werden, bei denen sich auf geradem, ebenem Gleis zur Mitte der Vorderkante der niedrigsten Stufe des Fahrzeugs ein vertikaler Spalt (δν-) von 160 mm und ein horizontaler Spalt (δh) von 200 mm ergeben.

Keine AnforderungNeue Anforderung
5.3.2.6 (1)5.3.2.6 (1)Einschränkung der Möglichkeiten
5.3.2.85.3.2.8Neue Anforderung in der in Anlage A Index 11 genannten Spezifikation
6.2.3.3Keine AnforderungNeue Anforderung verweist auf einen bestimmten Standard für den Kontrast

7.3.2.6. Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg

Sonderfall Spanien ( „P” )

7.3.2.6. Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg

Sonderfall Spanien ( „P” ) für das Netz mit einer Spurweite von 1668 mm

Neue Anforderung für Fahrzeuge für eine Spurweite von 1668 mm
Anlage G – Türöffnungs- und TürschließsignaleAnlage G – Türöffnungs- und TürschließsignaleÄnderung der Messmethode

Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt

Bei den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Abschnitten gilt die Übereinstimmung mit der bisherigen TSI nicht als Übereinstimmung mit dieser TSI, die ab dem 28. September 2023 gilt. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind ab 28. September 2023 von den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Anforderungen entsprechend der in jener Tabelle genannten besonderen Übergangsregelung betroffen.

Tabelle P.2

Besondere Übergangsregelung

TSI-Abschnitt(e)TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSIErläuterung der TSI-ÄnderungÜbergangsregelung
Entwurfsphase hat noch nicht begonnenEntwurfsphase hat begonnenProduktionsphaseIn Betrieb befindliche Fahrzeuge
Nicht zutreffend

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2.1.2 erhält folgende Fassung:

2.1.2.
Anwendungsbereich des Teilsystems „Fahrzeuge”

Diese TSI gilt für alle zur Beförderung von Reisenden bestimmten Fahrzeuge im Anwendungsbereich des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 (TSI LOC&PAS). Diese TSI gilt nicht für Fahrzeuge, die für andere Zwecke als zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind. Personen, die einen Güterzug begleiten oder mit anderen als für die Beförderung von Reisenden bestimmten Schienenfahrzeugen fahren, unterliegen den von dem Eisenbahnunternehmen festgelegten und auf dessen Website veröffentlichten Bedingungen.

2.
In Abschnitt 2.3 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„Im Zug transportierbarer interoperabler Rollstuhl Ein im Zug transportierbarer interoperabler Rollstuhl ist ein Rollstuhl, dessen Merkmale eine uneingeschränkte Nutzung aller Funktionen von Fahrzeugen, die für Rollstuhlfahrer ausgelegt sind, zulassen. Die Merkmale eines im Zug transportierbaren interoperablen Rollstuhls halten die in Anlage M genannten Grenzwerte ein.”

3.
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

In den folgenden Tabellen sind die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)aufgeführt, die für den Anwendungsbereich dieser TSI durch die Spezifikationen in Kapitel 4 erfüllt werden.

b)
In Tabelle 1 in der Überschrift in Zeile 1 wird „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt;
c)
in Tabelle 2 in der Überschrift in Zeile 1 wird „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt;

4.
in Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt;
5.
Abschnitt 4.1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die den Betrieb betreffenden Anforderungen und Verantwortlichkeiten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(**)(TSI OPE) sowie in Abschnitt 4.4 dieser TSI festgelegt.

6.
In Abschnitt 4.2.1 erhält die Tabelle 3 folgende Fassung:

Tabelle 3

Eckwerte und ihre Kategorie

Eckwert Technische Angaben Nur funktionale Anforderung
Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Gesamter Abschnitt 4.2.1.1
Hindernisfreie Wege

Lage der Wege

Breite der hindernisfreien Wege

Schwellen

Doppelte Handläufe

Aufzugtyp

Höhe der Braille-Beschriftungen

Detaillierte Merkmale
Türen und Eingänge

4.2.1.3 (2): Türbreite

4.2.1.3 (4): Höhe der Türbedienelemente

4.2.1.3 (1)

4.2.1.3(3)

Fußbodenoberflächen 4.2.1.4 (2): Fußbodenunebenheiten 4.2.1.4 (1): Rutschfestigkeit
Kennzeichnung transparenter Hindernisse Gesamter Abschnitt 4.2.1.5
Toiletten und Wickeltische Gesamter Abschnitt 4.2.1.6
Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte Gesamter Abschnitt 4.2.1.7
Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter 4.2.1.8 (5): Durchgänge an Fahrkartenkontrollgeräten

4.2.1.8 (1) bis (4)

4.2.1.8 (6)

Beleuchtung 4.2.1.9 (3): Beleuchtung auf Bahnsteigen 4.2.1.9 (1), 4.2.1.9 (2), 4.2.1.9 (4): Beleuchtung an anderen Orten
Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen

Anzugebende Informationen im Einzelnen

Ort der Informationen

Genaue Merkmale der visuellen Informationen
Gesprochene Informationen Gesamter Abschnitt 4.2.1.11
Breite des Bahnsteigs und Bahnsteigkante

4.2.1.12 (2) bis (5)

4.2.1.12 (6) bis (9): Vorhandensein der Vorrichtungen

4.2.1.12 (1)

4.2.1.12 (6) bis (9): Merkmale betreffend Kontrast und visuelle und taktile Markierungen

Bahnsteigende 4.2.1.13: Vorhandensein der Vorrichtungen 4.2.1.13: Merkmale betreffend Kontrast und visuelle und taktile Markierungen
Einstiegshilfen auf Bahnsteigen Gesamter Abschnitt 4.2.1.14
Schienengleiche Bahnübergänge für Reisende in Bahnhöfen Gesamter Abschnitt 4.2.1.15

7.
Abschnitt 4.2.1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die lichte Breite von hindernisfreien Wegen, Fußgängerüber- und -unterführungen muss mindestens 160 cm betragen, außer in den Bereichen gemäß den Abschnitten 4.2.1.2.2 (3a) (Rampen), 4.2.1.3 (2) (Türen), 4.2.1.12 (3) (Bahnsteige) und 4.2.1.15 (2) (schienengleiche Bahnübergänge).

8.
Abschnitt 4.2.1.2.1 Absatz 1 wird gestrichen;
9.
Abschnitt 4.2.1.2.2 erhält folgende Fassung:

4.2.1.2.2.
Vertikale Erschließung

(1)
Sind auf einem hindernisfreien Weg Niveauunterschiede zu überwinden, so ist als Alternative zur Treppe ein stufenfreier Weg für Menschen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen.
(2)
Stufen und Treppen auf hindernisfreien Wegen müssen, gemessen zwischen den Handläufen, eine Mindestbreite von 160 cm haben.
(2a)
Mindestens die erste und die letzte Stufe einer Treppe sind durch ein kontrastierendes Band zu kennzeichnen. Diese Anforderung gilt bereits für eine einzelne Stufe.
(2b)
Zumindest vor der ersten Stufenkante einer Treppe nach unten mit drei oder mehr Stufen sind taktile Bodenindikatoren anzubringen.
(3)
Sind keine Aufzüge vorhanden, so müssen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die keine Treppen benutzen können, Rampen mit moderater Neigung installiert werden. Stark geneigte Rampen sind nur für kurze Entfernungen zulässig.
(3a)
Wenn sie Treppen ergänzen, können Rampen eine Breite von 120 cm, gemessen in Höhe der Bodenoberfläche, haben.
(4)
Treppen mit drei oder mehr Stufen und Rampen sind auf beiden Seiten und in zwei Höhen mit Handläufen auszustatten.
(5)
Sind keine Rampen vorhanden, müssen Aufzüge bereitgestellt werden, die mindestens Typ 2 gemäß der in Anlage A Index 1 genannten Spezifikation entsprechen. Aufzüge vom Typ 1 sind nur in Bahnhöfen zulässig, die erneuert oder umgerüstet werden.
(6)
Fahrtreppen und Fahrsteige sind gemäß der in Anlage A Index 2 genannten Spezifikation zu gestalten.
(7)
Schienengleiche Bahnübergänge können Teil eines hindernisfreien Weges sein, wenn sie den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.15 entsprechen.

10.
Abschnitt 4.2.1.2.3 erhält folgende Fassung:

4.2.1.2.3.
Kennzeichnung der Wege

(1)
Hindernisfreie Wege sind eindeutig durch visuelle Informationen gemäß Abschnitt 4.2.1.10 zu kennzeichnen.
(2)
Für sehbehinderte Personen sind die Informationen auf dem hindernisfreien Weg zumindest durch taktile und kontrastierende Bodenindikatoren bereitzustellen. Dieser Absatz gilt nicht für hindernisfreie Wege zu Parkplätzen.
(2a)
Ist eine bestimmte Art eines öffentlichen Bereichs mehrmals vorhanden, so ist der Weg zu mindestens einem davon durch taktile und kontrastierende Bodenindikatoren zu kennzeichnen.
(2b)
Auf taktile Bodenindikatoren kann verzichtet werden, wenn der Weg eindeutig gestaltet oder mit natürlichen Elementen angelegt ist, wie Kanten und Oberflächen, die sich taktil und visuell verfolgen lassen.
(3)
Zusätzlich oder als Alternative sind auch technische Lösungen zulässig, bei denen ferngesteuerte akustische Einrichtungen oder Telekommunikationsanwendungen eingesetzt werden. Lösungen dieser Art, die als Alternative verwendet werden sollen, sind als innovative Lösungen zu behandeln.
(4)
Sind entlang des hindernisfreien Weges zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z. B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) angebracht sein. Diese Informationen müssen in Braille-Schrift oder in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein. Sie sind auf dem Handlauf oder an der Wand auf einer Höhe zwischen 145 cm und 165 cm anzubringen.

11.
Abschnitt 4.2.1.6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Werden in einem Bahnhof Wickeltische bereitgestellt, so muss mindestens ein Wickeltisch sowohl für weibliche als auch männliche Rollstuhlfahrer zugänglich sein.

12.
Abschnitt 4.2.1.8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Sind besetzte Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter vorhanden, so muss mindestens ein Schalter für Rollstuhlfahrer und kleinwüchsige Menschen zugänglich sein und mindestens ein Schalter über eine Induktionsschleife für Hörhilfen verfügen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)
Sind in einem Bahnhof Fahrkartenverkaufsautomaten verfügbar, so müssen diese Bedienelemente mindestens eines dieser Automaten von Rollstuhlfahrern und kleinwüchsigen Menschen erreicht werden können. Diese Anforderung gilt für jeden Fahrkartenverkäufer, der Fahrkartenverkaufsautomaten im Bahnhof bereitstellt.

13.
Abschnitt 4.2.1.9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Die Beleuchtung der Bahnsteige muss den in Anlage A Index 3 und Index 4 genannten Spezifikationen entsprechen.

14.
Abschnitt 4.2.1.10 erhält folgende Fassung:

4.2.1.10.
Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen

(1)
Folgende Informationen müssen vorhanden sein:

Sicherheitsinformationen und Sicherheitsanweisungen

Warn-, Verbots- und Gebotszeichen

Informationen über die Abfahrt von Zügen

Kennzeichnung von Bahnhofseinrichtungen, sofern vorhanden, und Zugangswegen zu diesen Einrichtungen.

(2)
Die für visuelle Informationen verwendeten Schriftarten, Symbole und Piktogramme müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.
(3)
Wegweiser sind an allen Stellen, an denen Reisende entscheiden müssen, welchen Weg sie wählen, sowie in bestimmten Abständen entlang des Weges anzubringen. Zeichen, Symbole und Piktogramme sind über den gesamten Weg hinweg einheitlich zu verwenden.
(4)
Informationen über die Abfahrt von Zügen (u. a. Zielbahnhof, Zwischenhalte, Nummer des Bahnsteigs und Abfahrtszeit) müssen an mindestens einer Stelle im Bahnhof von einer Höhe von 160 cm aus lesbar angebracht sein.
(5)
Die für Text verwendete Schriftart muss leicht lesbar sein.
(6)
Alle Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen müssen Piktogramme enthalten.
(7)
An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

Toiletten (wenn angemessen Funktionsinformationen und Hilferufinformationen)

Aufzüge gemäß der in Anlage A Index 1 genannten Spezifikation.

(8)
Für Uhrzeitangaben in Ziffern muss das 24-Stunden-System verwendet werden.
(9)
Die folgenden spezifischen grafischen Symbole und Piktogramme sind mit dem Rollstuhlsymbol gemäß Anlage N zu versehen:

Richtungsinformationen für rollstuhlgerechte Wege;

Kennzeichnung von rollstuhlgerechten Toiletten und sonstigen Einrichtungen, soweit vorhanden;

bei Verfügbarkeit von Wagenstandsanzeigern am Bahnsteig Kennzeichnung der Einstiege für Rollstuhlfahrer.

Diese Symbole dürfen mit anderen Symbolen (z. B. Aufzug, Toiletten) kombiniert werden.

(10)
Sind Induktionsschleifen installiert, so müssen diese durch ein Zeichen gemäß Anlage N gekennzeichnet sein.
(11)
Sind in rollstuhlgerechten Toiletten klappbare Haltestangen vorhanden, so ist ein grafisches Symbol anzubringen, das die Haltestange sowohl in ein- wie auch in ausgeklappter Position zeigt.
(12)
Es dürfen nicht mehr als fünf Piktogramme zusätzlich zu einem Richtungspfeil, in eine Richtung weisend, gemeinsam an einem Ort angebracht werden.
(13)
Anzeigen müssen so bemessen sein, dass einzelne Bahnhofsnamen (die abgekürzt werden dürfen) oder kurze Mitteilungen in einzelnen Wörtern angezeigt werden können. Bahnhofsnamen oder kurze Mitteilungen in einzelnen Wörtern müssen mindestens zwei Sekunden lang sichtbar sein. Unter „Anzeige” ist jeder Träger von dynamischen Informationen zu verstehen.
(14)
Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) muss jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen.
(15)
Anzeigen sind für eine maximale Leseentfernung nach folgender Formel auszulegen:

Leseentfernung in mm dividiert durch 250 = Zeichenhöhe (Beispiel: 10000 mm/250 = 40 mm).

15.
Abschnitt 4.2.1.12 Absatz 5 wird gestrichen;
16.
Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Schienengleiche Bahnübergänge dürfen Teil eines stufenfreien Weges oder eines hindernisfreien Weges sein.

17.
In Abschnitt 4.2.2.1.1 Absatz 1 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

der Rückenlehne eines anderen Sitzes, der in die entgegengesetzte Richtung zeigt und an der Gangseite mit einem Haltegriff, einer vertikalen Haltestange oder anderen Vorrichtungen ausgestattet ist, die für einen sicheren Halt genutzt werden können;
einer Haltestange oder einer Trennwand an der Gangseite des Sitzes.

18.
Abschnitt 4.2.2.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Vorrangsitze und die Fahrzeuge, in denen sie sich befinden, sind durch Zeichen gemäß Anlage N zu kennzeichnen. Die Sitzplätze sind mit einem Hinweis zu versehen, der besagt, dass andere Reisende diese Sitze für berechtigte Personen bei Bedarf freimachen müssen. Diese Kennzeichnung ist nicht für Einheiten erforderlich, die ausschließlich mit einem Sitzplatzreservierungssystem betrieben werden: dies ist in der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 4.2.12 der TSI LOC&PAS anzugeben.

b)
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(7)
Jeder Vorrangsitz und der für den Benutzer verfügbare Raum muss der in Anlage A Index 16 genannten Spezifikation entsprechen.
(8)
Die gesamte nutzbare Sitzfläche des Vorrangsitzes muss mindestens 450 mm breit sein (siehe Spezifikation in Anlage A Index 16).

19.
Abschnitt 4.2.2.1.2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Bei in einer Richtung angeordneten Vorrangsitzen muss der freie Raum vor jedem Sitz der in Anlage A Index 16 genannten Spezifikation entsprechen.

20.
Abschnitt 4.2.2.1.2.3 erhält folgende Fassung:

4.2.2.1.2.3.
Sitze in Vis-à-vis-Anordnung

(1)
Bei gegenüberliegend (vis-à-vis) angeordneten Vorrangsitzen muss der Abstand zwischen den Vorderkanten der Sitzpolster mindestens 600 mm betragen (siehe Spezifikation in Anlage A Index 16). Dieser Abstand muss auch dann gegeben sein, wenn einer dieser Sitze kein Vorrangsitz ist.
(2)
Bei gegenüberliegend angeordneten Vorrangsitzen mit Tisch muss zwischen der Vorderkante des Sitzpolsters und der am nächsten liegenden Kante des Tischs ein Abstand von mindestens 230 mm vorhanden sein (siehe Spezifikationen in Anlage A Index 16). Ist einer dieser Sitze kein Vorrangsitz, so kann dessen Abstand zum Tisch geringer sein, sofern zwischen den Vorderkanten der Sitzpolster weiterhin ein Mindestabstand von 600 mm gegeben ist. An den Seitenwänden befestigte Tische, die nicht über die Mittellinie des Fenstersitzes hinausragen, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.

21.
Abschnitt 4.2.2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)
Der Mindestabstand in der Längsebene zwischen der Rückseite des Rollstuhlplatzes und der angrenzenden nächstgelegenen Fläche muss den Abmessungen in Anlage A Index 16 entsprechen.

b)
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

(8)
Innerhalb von Rollstuhlplätzen oder unmittelbar davor dürfen keine Ausrüstungen wie Fahrradhaken oder Skihalterungen montiert werden.
(9)
Direkt neben oder gegenüber jedem Rollstuhlplatz muss mindestens ein Sitz für eine Begleitperson des Rollstuhlfahrers vorgesehen sein. Dieser Sitz muss den gleichen Komfort bieten wie die anderen Fahrgastsitze und kann auch auf der gegenüberliegenden Seite des Ganges angebracht sein.

c)
Absatz 12 erhält folgende Fassung:

(12)
Die Hilferufvorrichtung muss sich in dem in Anlage A Index 9 spezifizierten Bereich befinden, der vom Rollstuhlfahrer mühelos erreicht werden kann.

d)
Absatz 14 erhält folgende Fassung:

(14)
Die Bedienschnittstelle der Hilferufvorrichtung muss den Anforderungen in Abschnitt 5.3.2.6 entsprechen.

22.
Abschnitt 4.2.2.3.2 erhält folgende Fassung:

4.2.2.3.2.
Außentüren

(1)
Fahrgastaußentüren müssen in geöffnetem Zustand eine nutzbare lichte Breite von mindestens 800 mm haben.
(2)
In Zügen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von weniger als 250 km/h müssen rollstuhlgerechte Türen mit niveaugleichem Zugang gemäß Abschnitt 2.3 in geöffnetem Zustand eine nutzbare lichte Breite von mindestens 1000 mm haben.
(3)
Fahrgastaußentüren sind an ihrer Außenseite so zu kennzeichnen, dass sie mit dem sie umgebenden Wagenkasten in Kontrast stehen.
(4)
Bei den als rollstuhlgerecht ausgewiesenen Außentüren muss es sich um die Türen handeln, die den als solche ausgewiesenen Rollstuhlplätzen am nächsten liegen.
(5)
Rollstuhlgerechte Türen sind eindeutig mit einem Zeichen gemäß Anlage N zu markieren.
(6)
Im Innern des Fahrzeugs ist die Position der Außentüren eindeutig durch einen in Kontrast stehenden Fußbodenbereich an der Türöffnung zu kennzeichnen.
(7)
Wenn die Türen betätigt werden oder betätigt werden sollen, müssen für Personen innerhalb und außerhalb des Zuges akustische und visuelle Signale hörbar und sichtbar sein.
(8)
Für die Signalgebung bei Türbetätigung gilt:

a)
Wird eine Tür zum Öffnen freigegeben, muss ein Türöffnungssignal gegeben werden. Dieses Signal muss mindestens fünf Sekunden andauern, es sei denn, die Tür wird betätigt. In diesem Fall kann das Signal nach drei Sekunden abschalten.
b)
Wenn eine Tür automatisch oder fernbedient vom Triebfahrzeugführer oder einem anderen Mitglied des Zugpersonals geöffnet wird, muss ein Türöffnungssignal gegeben werden. Es muss mindestens drei Sekunden andauern, sobald die Tür anfängt, sich zu öffnen.
c)
Kurz bevor eine Tür automatisch oder fernbedient geschlossen wird, muss ein Türschließsignal gegeben werden. Das Signal muss mindestens zwei Sekunden vor Beginn des Schließvorgangs auslösen und bis zum Ende des Schließvorgangs andauern.
d)
Wird eine Tür (durch einen Fahrgast oder das Zugpersonal) lokal geschlossen, so muss ein Türschließsignal gegeben werden. Das Signal muss mit der Betätigung des Bedienelements beginnen und bis zum Ende des Schließvorgangs andauern.

Auf ein akustisches und visuelles Türschließsignal kann verzichtet werden, wenn eine Tür aus anderen Gründen als der Abfahrt geschlossen wird, sofern ein Verletzungsrisiko für Reisende und Zugpersonal durch alternative Möglichkeiten verringert wird. Die Bereitstellung akustischer und visueller Türschließsignale oder alternativer Möglichkeiten muss in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen akzeptiert werden.

(9)
Ein akustisches Türöffnungssignal für Personen außerhalb des Zuges ist nicht erforderlich, wenn ein Türfindesignal vorhanden ist. Ein Türfindesignal muss kontinuierlich ertönen, solange die Tür freigegeben wird und/oder geöffnet werden kann.
(10)
Die Schallquelle von Türsignalen muss sich in der Nähe der Bedienelemente der Tür befinden.

Sofern keine Bedienelemente vorhanden sind, muss sich die Schallquelle von Türsignalen neben der Türöffnung befinden.

Wird eine separate Schallquelle für das Türschließsignal verwendet, so kann es sich entweder in der Nähe des Bedienelements oder neben der Türöffnung befinden.

Ist ein externes Türfindesignal vorhanden, so muss sich dessen Schallquelle in der Nähe des Bedienelements und die Schallquelle für das Türschließsignal neben der Türöffnung befinden.

(11)
Die visuellen Signale müssen innerhalb und außerhalb des Zuges sichtbar und so angebracht sein, dass ein möglichst geringes Risiko besteht, von Reisenden im Eingangsbereich verdeckt zu werden. Visuelle Signale müssen der Spezifikation in Anlage A Index 19 entsprechen.
(12)
Akustische Signale für Fahrgasttüren müssen der Spezifikation in Anlage G entsprechen.
(13)
Die Aktivierung der Tür muss entweder durch das Zugpersonal, halbautomatisch (d. h. durch Betätigen einer Drucktaste durch den Fahrgast) oder automatisch erfolgen.
(14)
Die Bedienelemente der Tür müssen sich entweder neben oder auf dem Türblatt befinden.
(15)
Der Mittelpunkt von äußeren Vorrichtungen zum Öffnen der Außentür, die vom Bahnsteig aus bedient werden können, muss sich an allen Bahnsteigen, für die der Zug ausgelegt ist, in einer Höhe zwischen 800 mm und 1200 mm über dem Bahnsteig befinden. Ist der Zug nur für eine einzige Bahnsteighöhe ausgelegt, so muss sich der Mittelpunkt der Öffnungsvorrichtung der Außentür in einer Höhe zwischen 800 mm und 1100 mm über dem Bahnsteig befinden.
(16)
Der Mittelpunkt innen angebrachter Vorrichtungen zum Öffnen der Außentür muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1100 mm über dem Fußboden befinden.

23.
Abschnitt 4.2.2.4 erhält folgende Fassung:

4.2.2.4.
Beleuchtung

Die Mindestwerte der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke in den Fahrgastbereichen müssen den Werten der Spezifikation in Anlage A Index 6 entsprechen. Die Anforderungen an die Einheitlichkeit dieser Werte sind für die Konformität mit der vorliegenden TSI nicht von Belang.

24.
Abschnitt 4.2.2.6 erhält folgende Fassung:

4.2.2.6.
Lichte Räume

(1)
Ab dem Einstieg in das Fahrzeug muss der Querschnitt des lichten Raums folgender Bereiche den Spezifikationen nach Anlage A Index 17 genügen:

durch das Fahrzeug,

Übergänge zwischen miteinander verbundenen Wagen eines Triebzugs/Zugverbands,

von/zu rollstuhlgerechten Türen, Rollstuhlplätzen und rollstuhlgerechten Bereichen, einschließlich Schlafgelegenheiten und Universaltoiletten, soweit vorhanden.

(2)
In folgenden Bereichen ist keine Überprüfung der Mindesthöhe erforderlich:

alle Bereiche in Doppelstockwagen

Wagenübergänge und Türbereiche in einstöckigen Fahrzeugen.

Aufgrund baulicher Einschränkungen (Begrenzungslinien, verfügbarer Raum) darf die lichte Höhe in diesen Bereichen geringer sein.

(3)
Neben dem Rollstuhlplatz und in anderen Bereichen, in denen Rollstuhlfahrer unter Umständen um 180° wenden müssen, ist ein Wendebereich mit einem Durchmesser von mindestens 1500 mm vorzusehen. Der Rollstuhlplatz darf dabei in den erforderlichen Wendekreis eingerechnet werden.
(4)
Muss der Rollstuhlfahrer seine Richtung ändern, so muss die lichte Breite in beiden Gängen oder im Gang und in der Tür den Spezifikationen in Anlage A Index 17 entsprechen.

25.
In Abschnitt 4.2.2.7.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Visuelle Informationen nach Absatz 1 müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.
(3)
Die Schriftart, die für die unter Absatz 1 genannten Texte verwendet wird, muss gut lesbar sein.

26.
Abschnitt 4.2.2.7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Es dürfen nicht mehr als fünf Piktogramme und ein Richtungspfeil, in eine Richtung weisend, gemeinsam an einem Ort angebracht werden.

27.
Abschnitt 4.2.2.7.3 erhält folgende Fassung:

4.2.2.7.3.
Dynamische visuelle Informationen

(1)
Der Zielbahnhof oder der Zuglauf ist außen am Zug auf Bahnsteigseite neben mindestens einer der Einstiegstüren für Reisende an mindestens jedem zweiten Fahrzeug des Zuges anzuzeigen.
(2)
Verkehren die Züge in einem System, in dem auf den Bahnsteigen in Abständen von maximal 50 m dynamische visuelle Informationen angezeigt werden, und sind außerdem Informationen über den Zielbahnhof oder den Zuglauf an der Zugspitze vorhanden, so müssen an den Fahrzeugseiten keine Informationen angezeigt werden.
(3)
Der Zielbahnhof oder der Zuglauf des Zuges muss in jedem Fahrzeug angezeigt werden.
(4)
Außerdem ist der nächste Halt des Zuges so anzuzeigen, dass diese Information von mindestens 51 % der Fahrgastsitzplätze in jedem Fahrzeug, einschließlich 51 % der Vorrangsitze, sowie von allen Rollstuhlplätzen aus gelesen werden kann.
(5)
Das dynamische visuelle Informationssystem muss den nächsten Halt des Zuges mindestens zwei Minuten vor der Ankunft des Zuges an diesem Bahnhof anzeigen können. Beträgt die planmäßige Reisezeit zum nächsten Bahnhof weniger als zwei Minuten, muss dieser Bahnhof sofort nach der Abfahrt vom vorangegangenen Bahnhof angezeigt werden können.
(6)
Die Anforderung nach Absatz 4 gilt nicht für Abteilwagen, deren Abteile maximal 8 Sitzplätze haben und von einem Gang aus erreicht werden. Diese Anzeige muss jedoch für Personen, die im Gang außerhalb eines Abteils stehen, sowie für Reisende auf einem Rollstuhlplatz sichtbar sein.
(7)
Das dynamische visuelle Informationssystem darf den nächsten Halt auf derselben Anzeige wie den Zielbahnhof anzeigen.
(8)
Bei Verwendung eines automatischen Systems muss es möglich sein, falsche oder irreführende Informationen zu unterdrücken oder zu korrigieren.
(9)
Innen- und Außenanzeigen müssen den Anforderungen der Absätze 10 bis 13 entsprechen. Unter „Anzeige” ist in diesem Zusammenhang jeder Träger von dynamischen Informationen zu verstehen.
(10)
Bahnhofsnamen bzw. Wörter von Mitteilungen sind mindestens zwei Sekunden lang anzuzeigen; Bahnhofsnamen dürfen auch abgekürzt werden.
(11)
Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) muss jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf im Durchschnitt maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen.
(12)
Die Mindesthöhe von Zeichen beträgt 70 mm für Anzeigen an der Zugspitze; für seitlich angebrachte Anzeigen gilt eine Mindesthöhe von 35 mm.
(13)
Innenanzeigen sind für eine maximale Leseentfernung nach der Formel in Tabelle 5a auszulegen:

Tabelle 5a

Maximale Leseentfernung von Fahrzeug-Innenanzeigen

Leseentfernung Zeichenhöhe
< 8750 mm (Leseentfernung/250) mm
8750 bis 10000 mm 35 mm
> 10000 mm (Leseentfernung/285) mm

28.
Abschnitt 4.2.2.8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Mindestens die erste und die letzte Stufe sind durch ein kontrastierendes Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss und an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen ist, und folgende Tiefe besitzt:

45 mm bis 55 mm an der Vorderseite,

45 mm bis 75 mm an der Oberseite.

b)
Absatz 7 Tabelle 6 Zeile 2 erhält folgende Fassung:

„Gänge zwischen einer rollstuhlgerechten Außentür, dem Rollstuhlplatz, einer rollstuhlgerechten Schlafgelegenheit und der Universaltoilette.”

29.
Abschnitt 4.2.2.9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)
Für Haltestangen nach Absatz 4 gelten folgende Anforderungen:

Bei allen Außentüren müssen sich vertikale Haltestangen über einen Bereich zwischen 700 mm und 1200 mm über der Schwelle der ersten Stufe erstrecken.

Bei Türöffnungen mit mehr als zwei Einstiegsstufen müssen zusätzliche Handläufe in einer Höhe zwischen 800 mm und 900 mm über der ersten beim Einstieg in den Zug nutzbaren Stufe angebracht sein; die Handläufe sind parallel zur Verbindungslinie der Stufenkanten zu montieren.

30.
Abschnitt 4.2.2.10 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9)
Die in den Absätzen 7 und 8 beschriebenen Hilferufvorrichtungen müssen sich an unterschiedlichen vertikalen Flächen der Schlafgelegenheit befinden.

31.
Abschnitt 4.2.2.11.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
In der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 4.2.12 der TSI LOC&PAS müssen folgende Informationen angegeben sein:

Höhe und Abstand des theoretischen Bahnsteigs, bei denen sich auf geradem, ebenem Gleis zur Mitte der Vorderkante der niedrigsten Stufe des Fahrzeugs ein vertikaler Spalt (δν+) von 230 mm und ein horizontaler Spalt (δh) von 200 mm ergeben;

Höhe und Abstand des theoretischen Bahnsteigs, bei denen sich auf geradem, ebenem Gleis zur Mitte der Vorderkante der niedrigsten Stufe des Fahrzeugs ein vertikaler Spalt (δν-) von 160 mm und ein horizontaler Spalt (δh) von 200 mm ergeben.

32.
Abschnitt 4.2.2.11.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7)
Der Eingangsbereich des Fahrzeugs muss über maximal vier Stufen zu erreichen sein, von denen sich eine außerhalb des Fahrzeugs befinden darf.

33.
Abschnitt 4.2.2.12.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „nicht verwendet” .
34.
Abschnitt 4.2.2.12.3 erhält folgende Fassung:

4.2.2.12.3.
Fahrzeugseitige Hublifte

(1)
Ein fahrzeugseitiger Hublift ist eine in den Türbereich eines Fahrzeugs integrierte Vorrichtung, die es ermöglichen muss, den größten vorhandenen Höhenunterschied zwischen dem Boden des Fahrzeugs und dem Bahnsteig, an dem es eingesetzt wird, zu überbrücken.
(2)
Befindet sich der Hublift in verstautem Zustand, muss die nutzbare lichte Mindestbreite der Türöffnung den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.3.2 entsprechen.
(3)
Fahrzeugseitige Hublifte müssen den Anforderungen in Nummer 5.3.2.10 entsprechen.

35.
In Abschnitt 4.3.2 erhält die Tabelle 11 folgende Fassung:

Tabelle 11

Schnittstelle zum Teilsystem Fahrzeuge

Diese TSI TSI LOC & PAS
Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt
Teilsystem „Fahrzeuge” 4.2.2 Fahrgastspezifische Aspekte 4.2.5
Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem Sitzplatzreservierungssystem betrieben werden 4.2.2.1.2.1 Allgemeine Dokumentation 4.2.12.2
Höhe und Abstand der theoretischen Bahnsteige 4.2.2.11.1 Allgemeine Dokumentation 4.2.12.2
Bewegliche Trittstufen und Überfahrbrücken 4.2.2.12.1 Tür-Traktionssperre 4.2.5.5.7

36.
In Abschnitt 4.4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

Folgende betriebliche Regelungen gelten für den Betrieb der gesamten Teilsysteme „Infrastruktur” und „Fahrzeuge” .

37.
Abschnitt 4.4.1 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Allgemeines

Der Infrastrukturbetreiber, der Bahnhofsbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen muss über eine schriftlich festgehaltene Strategie verfügen, die sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu allen Betriebszeiten Zugang zur Infrastruktur für Reisende gemäß den technischen Anforderungen dieser TSI haben. Außerdem muss die Strategie, soweit erforderlich, mit der Strategie von Eisenbahnunternehmen vereinbar sein, die die Einrichtungen zu nutzen beabsichtigen (siehe Abschnitt 4.4.2). Zur Umsetzung der Strategie sind für das Personal in ausreichendem Maße Informationen, Verfahren und Schulungen bereitzustellen. Die Strategie für die Infrastruktur muss betriebliche Regelungen unter anderem, aber nicht nur, für folgende Bereiche umfassen:

b)
Der fünfundzwanzigste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Hilfe zu leisten ist, sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates(***)festgelegt.

38.
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung:

4.4.2.
Teilsystem „Fahrzeuge”

In Bezug auf die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gelten für das Teilsystem „Fahrzeuge” unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 die folgenden betrieblichen Regelungen:

4.4.2.1.
Allgemeines

Das Eisenbahnunternehmen muss über eine schriftlich festgehaltene Strategie verfügen, die sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu allen Betriebszeiten Zugang zu den Fahrzeugen des Personenverkehrs im Sinne der technischen Anforderungen dieser TSI haben. Außerdem muss die Strategie, soweit erforderlich, mit der Strategie des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers vereinbar sein (siehe Abschnitt 4.4.1). Zur Umsetzung der Strategie sind für das Personal in ausreichendem Maße Informationen, Verfahren und Schulungen bereitzustellen. Die Strategie für Fahrzeuge muss betriebliche Regelungen unter anderem, aber nicht nur, für folgende Bereiche umfassen:

4.4.2.2.
Vorrangsitze: Zugang und Reservierung

Vorrangsitze lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: i) Vorrangsitze ohne Reservierung und ii) mit Reservierung (siehe Abschnitt 4.2.2.1.2.1 Absatz 2). Im ersten Fall richten sich die betrieblichen Regelungen an die anderen Reisenden (Anbringung von Zeichen), die gehalten sind, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Anspruch auf einen Vorrangsitz haben, Vorrang zu geben und besetzte Vorrangsitze bei Bedarf frei zu machen. Im zweiten Fall muss das Eisenbahnunternehmen betriebliche Regelungen umsetzen, die sicherstellen, dass das Fahrkartenreservierungssystem den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gerecht wird. Mit diesen Regelungen wird garantiert, dass Vorrangsitze bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Abfahrt nur von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität reserviert werden können. Nach diesem Zeitpunkt stehen die Vorrangsitze allen Reisenden zur Verfügung, auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

4.4.2.3.
Mitführen von Begleithunden

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die einen Begleithund mitführen, keine zusätzlichen Entgelte entrichten müssen.

4.4.2.4.
Rollstuhlplätze: Zugang und Reservierung

Die Bestimmungen über den Zugang zu Vorrangsitzen und deren Reservierung gelten auch für Rollstuhlplätze, mit der Ausnahme, dass in diesem Fall ausschließlich Rollstuhlfahrer Vorrang erhalten. Die betrieblichen Regelungen müssen außerdem Sitzplätze i) ohne Reservierung oder ii) mit Reservierung für Begleitpersonen (ohne Mobilitätseinschränkungen) neben oder gegenüber dem Rollstuhlplatz vorsehen.

4.4.2.5.
Universalschlafkabinen: Zugang und Reservierung

Die Bestimmungen über die Reservierung von Vorrangsitzen gelten auch für Universalschlafkabinen (siehe Abschnitt 4.2.2.10). Die betrieblichen Regelungen müssen jedoch sicherstellen, dass Universalschlafkabinen nur mit Reservierung belegt werden können (d. h. obligatorische Vorausbuchung).

4.4.2.6.
Betätigung von Außentüren durch das Zugpersonal

Es sind betriebliche Regelungen für das Verfahren zur Betätigung der Außentüren durch das Zugpersonal umzusetzen, um die Sicherheit aller Reisenden, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, zu gewährleisten (siehe Abschnitt 4.2.2.3.2).

4.4.2.7.
Hilferufvorrichtungen auf Rollstuhlplätzen, in Universaltoiletten und rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal bei Aktivierung der Hilferufvorrichtung angemessen reagiert und geeignete Maßnahmen ergreift (siehe Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.5 und 4.2.2.10). Die Reaktion und die Maßnahmen können je nach Ort, an dem die Hilferufvorrichtung aktiviert wurde, unterschiedlich sein.

4.4.2.8.
Beleuchtung

Ist jeder Fahrgastsitz mit einer individuellen Beleuchtung ausgestattet ist, so ist es zulässig, die Beleuchtung in der Einheit je nach Art des Betriebs (z. B. Nachtbetrieb, Fahrgastkomfort) zu reduzieren. Die Anforderungen der in Anlage A Index 6 genannten Spezifikationen sind zu erfüllen.

4.4.2.9.
Akustische Sicherheitsanweisungen im Notfall

Es sind betriebliche Regelungen für die Übertragung akustischer Sicherheitsanweisungen für Reisende im Notfall umzusetzen (siehe Abschnitt 4.2.2.7.4). In diesen Regelungen sind auch die Art der Anweisungen und ihrer Übertragung zu bestimmen.

4.4.2.10.
Visuelle und akustische Informationen — Werbebeschränkung

Es sind genaue Informationen über den Zuglauf oder das Netz, in dem der Zug verkehrt, bereitzustellen (über die Art der Bereitstellung dieser Informationen entscheidet das Eisenbahnunternehmen). Informationen zum Zuglauf dürfen nicht mit Werbung kombiniert werden. Anmerkung: Allgemeine Informationen über öffentliche Verkehrsdienste gelten nicht als Werbung im Sinne dieses Abschnitts.

4.4.2.11.
Automatische Informationssysteme — manuelle Korrektur unrichtiger oder irreführender Informationen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass unrichtige automatische Informationen vom Zugpersonal überprüft und korrigiert werden können (siehe Nummer 4.2.2.7).

4.4.2.12.
Regelungen für die Ansage des Zielbahnhofs und des nächsten Halts

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die sicherstellen, dass der nächste Halt des Zuges mindestens zwei Minuten vor der Ankunft am betreffenden Bahnhof angesagt wird und dass die Anzeigen dynamischer Informationen wieder den Zielbahnhof anzeigen, sobald der Zug zum Stillstand kommt (siehe Abschnitt 4.2.2.7).

4.4.2.13.
Regelungen für die Zugzusammenstellung, um Einstiegshilfen für Rollstühle an Bahnsteigen nutzen zu können

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, damit Veränderungen der Zusammenstellung von Zügen berücksichtigt und anhand ihrer Haltepunkte die sicheren Betriebsbereiche für Einstiegshilfen bestimmt werden können.

4.4.2.14.
Sicherheit von manuell und elektrisch betriebenen Einstiegshilfen

Es sind betriebliche Regelungen für die Bedienung von Einstiegshilfen durch das Zug- und das Bahnhofspersonal umzusetzen. Für manuelle Einrichtungen sind Verfahren vorzusehen, die sicherstellen, dass der Kraftaufwand für das Personal möglichst gering ist. Für elektrisch betriebene Einrichtungen muss durch geeignete Verfahren die Ausfallsicherheit bei unterbrochener Stromversorgung gewährleistet werden. Es ist eine betriebliche Regelung für die Betätigung der an Hubliften montierten beweglichen Sicherheitsbarriere durch das Zug- oder Bahnhofspersonal umzusetzen. Außerdem sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Zug- und Bahnhofspersonal in der Lage ist, Einstiegsrampen sicher in Betrieb zu nehmen, zu befestigen, hochzufahren, abzusenken und zu verstauen.

4.4.2.15.
Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet. Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität Hilfe zu leisten ist, sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 festgelegt.

4.4.2.16.
Bahnsteig — Betriebsbereich von Einstiegshilfen für Rollstühle

Das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber müssen gemeinsam den Bereich des Bahnsteigs festlegen, in dem die Einstiegshilfe voraussichtlich genutzt wird, und dessen Gültigkeit nachweisen. Dieser Bereich muss mit den vorhandenen Bahnsteigen, an denen der Zug voraussichtlich hält, kompatibel sein. Infolgedessen muss der Haltepunkt des Zuges in bestimmten Fällen so angepasst werden, dass die Anforderung erfüllt wird. Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, damit Veränderungen der Zusammenstellung von Zügen (siehe Abschnitt 4.2.1.12) berücksichtigt und anhand ihrer Haltepunkte die sicheren Betriebsbereiche für Einstiegshilfen bestimmt werden können.

4.4.2.17.
Verfahren für die Verwendung beweglicher Trittstufen im Notfall

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass die Überfahrbrücke auch bei einem Stromausfall verstaut oder verwendet werden kann.

4.4.2.18.
Zusammenstellungen aus TSI-konformen und anderen Fahrzeugen

Bei der Zusammenstellung von Zügen, die nur zum Teil aus TSI-konformen Fahrzeugen bestehen, sind Betriebsverfahren anzuwenden, die gewährleisten, dass im Zug mindestens zwei Rollstuhlplätze vorhanden sind, die dieser TSI entsprechen. Sind im Zug Toiletten vorhanden, so ist sicherzustellen, dass Rollstuhlfahrer Zugang zu einer Universaltoilette haben. Für solche Fahrzeugkombinationen sind Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass in allen Fahrzeugen visuelle und akustische Streckeninformationen verfügbar sind. Dabei wird akzeptiert, dass dynamische Informationssysteme, Rollstuhlplätze, Universaltoiletten, rollstuhlgerechte Schlafgelegenheiten und Hilfevorrichtungen in solchen Fahrzeugkombinationen unter Umständen nicht den vollen Funktionsumfang aufweisen.

4.4.2.19.
Zusammenstellungen aus TSI-konformen Einzelfahrzeugen

Bei Zugzusammenstellungen aus Fahrzeugen, die gemäß Abschnitt 6.2.7 einzeln bewertet wurden, sind Betriebsverfahren vorzusehen, die sicherstellen, dass der vollständige Zug den Anforderungen in Abschnitt 4.2 dieser TSI entspricht.

4.4.2.20.
Dienstleistungen an Bord von Zügen

Werden Dienstleistungen für Fahrgäste in einem bestimmten Bereich eines Zuges erbracht, der nicht für Rollstuhlfahrer zugänglich ist, so sind betriebliche Mittel vorzusehen, die gewährleisten, dass
a)
Rollstuhlfahrern unentgeltliche Hilfeleistung zur Verfügung steht, damit sie die Dienstleistung erreichen können, oder
b)
die Dienstleistung für Rollstuhlfahrer unentgeltlich an den Rollstuhlplätzen erbracht wird; es sei denn, diese Art der Dienstleistung kann dort nicht erbracht werden.

39.
Abschnitt 4.4.3 erhält folgende Fassung:

4.4.3.
Bereitstellung von Einstiegshilfen und Hilfeleistung

Der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber sowie das Eisenbahnunternehmen müssen sich in Bezug auf die Bereitstellung und das Management von Einstiegshilfen sowie die Erbringung von Hilfeleistung und alternativen Beförderungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 darüber einigen, wer für die Bereitstellung von Einstiegshilfen und die Durchführung alternativer Beförderungsdienste zuständig ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der/die Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass die vereinbarte Zuständigkeitsverteilung die bestmögliche Gesamtlösung darstellt. Diese Vereinbarungen müssen dem in den Abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3, 5.3.2.9 und 5.3.2.10 genannten Einsatzbereich von Einstiegshilfen Rechnung tragen. In den Vereinbarungen ist Folgendes festzulegen:
a)
die Bahnsteige, an denen der Infrastrukturbetreiber oder der Bahnhofsbetreiber die Einstiegshilfe zu bedienen hat, sowie die Fahrzeuge, für die die Einstiegshilfe verwendet wird;
b)
die Bahnsteige, an denen das Eisenbahnunternehmen die Einstiegshilfe zu bedienen hat, sowie die Fahrzeuge, für die die Einstiegshilfe verwendet wird;
c)
die Fahrzeuge, in denen das Eisenbahnunternehmen die Einstiegshilfe bereitzustellen und zu bedienen hat, sowie die Bahnsteige, an denen die Einstiegshilfe verwendet wird;
d)
die Fahrzeuge, in denen die Einstiegshilfe vom Eisenbahnunternehmen bereitzustellen und vom Infrastrukturbetreiber oder vom Bahnhofsbetreiber zu bedienen ist, sowie die Bahnsteige, an denen die Einstiegshilfe verwendet wird;
e)
ein freier Bereich (ohne Hindernisse) von mindestens 150 cm für Einstiegshilfen auf dem Bahnsteig zwischen dem Rand der Einstiegshilfe und der Einstiegs- bzw. Ausstiegsstelle für Rollstühle auf dem Bahnsteig an derjenigen Stelle, an der diese Einrichtungen voraussichtlich genutzt werden;
f)
die Bedingungen für die Durchführung alternativer Beförderungsdienste, wenn

kein hindernisfreier Weg zum Bahnsteig besteht, oder

bei der Verwendung einer Einstiegshilfe zwischen Bahnsteig und Fahrzeug keine Hilfe geleistet werden kann.

40.
Abschnitt 4.8 wird gestrichen;
41.
Abschnitt 5.1 wird gestrichen;
42.
In Abschnitt 5.3 wird im einleitenden Absatz „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
43.
Abschnitt 5.3.1.1 wird gestrichen;
44.
Abschnitt 5.3.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Rampen sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch den vertikalen Spalt bestimmt ist, der bei maximaler Neigung von 18 % überbrückt werden kann (10,2 ).

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)
Die Rampenoberfläche muss rutschfest sein und eine feste Position mit einer nutzbaren lichten Breite von mindestens 760 mm bieten.

45.
Abschnitt 5.3.1.3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)
Die Überfahrbrücke zur Überbrückung des Spalts zwischen dem Bahnsteig und dem Boden des Fahrzeugs muss eine feste Position haben und mindestens 760 mm breit sein.

46.
In Abschnitt 5.3.2.2 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

(7)
Sind separate Bedienelemente zum Öffnen und Schließen übereinander angebracht, so muss sich die Bedienung zum Öffnen grundsätzlich über der zum Schließen befinden.
(8)
Automatische und halbautomatische Türen müssen Vorrichtungen besitzen, die verhindern, dass Reisende während des Betriebs der Türen eingeklemmt werden.
(9)
Der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen manuell bedienter Türen darf nicht mehr als 60 N betragen.

47.
Abschnitt 5.3.2.6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
durch ein Zeichen auf gelbem Hintergrund mit einem in Kontrast stehenden schwarzen Symbol (gemäß der in Anlage A Index 10 genannten Spezifikation) gekennzeichnet sein. Das Symbol muss eine Glocke oder ein Telefon darstellen. Das Zeichen kann sich auf der Taste oder der Einfassung oder auf einem separaten Piktogramm befinden;

48.
Abschnitt 5.3.2.7 wird gestrichen;
49.
Abschnitt 5.3.2.8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird „Ziffer 11” durch „Index 11” ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird „Ziffer 11” durch „Index 11” ersetzt.

50.
Abschnitt 5.3.2.9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Rampen sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch den vertikalen Spalt bestimmt ist, der bei maximaler Neigung von 18 % überbrückt werden kann (10,2 ).

51.
Abschnitt 6.1.1 erhält folgende Fassung:

6.1.1.
Konformitätsbewertung

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss eine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausstellen, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird. Die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente ist gemäß dem/den für die betreffende Komponente vorgeschriebenen Modul(en) durchzuführen (siehe Abschnitt 6.1.2).

52.
In Abschnitt 6.1.2 erhält die Tabelle 15 folgende Fassung:

Tabelle 15

Modulkombinationen für die EG-Konformitätsbescheinigung von Interoperabilitätskomponenten

Abschnitt dieses Anhangs Zu bewertende Komponenten Modul
CA CA1 oder CA2(1) CB + CC CB + CD CB + CF CH(1) CH1
5.3.1.2 und 5.3.1.3 Bahnsteigseitige Rampen und Hublifte X X X X X
5.3.2.1 Bedienelemente von Türen X X X
5.3.2.2, 5.3.2.3 und 5.3.2.4 Toilettenmodule X X X X X
5.3.2.5 Wickeltische X X X
5.3.2.6 Hilferufvorrichtungen X X X
5.3.2.8 bis 5.3.2.10 Einstiegsvorrichtungen X X X X X

53.
Abschnitt 6.2.1 erhält folgende Fassung:

6.2.1.
EG-Prüfung (allgemein)

Die für Teilsysteme anzuwendenden EG-Prüfverfahren sind in Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben. Das EG-Prüfverfahren ist nach dem/den in Abschnitt 6.2.2 dieser TSI spezifizierten Modul(en) durchzuführen. Teilsystem „Infrastruktur” : Wenn der Antragsteller nachweist, dass die Tests oder Bewertungen eines Teilsystems oder von Teilen eines Teilsystems mit denen vorheriger Anwendungen desselben Entwurfs identisch sind oder erfolgreich durchgeführt wurden, so sind die Ergebnisse dieser Versuche und Bewertungen von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung zu berücksichtigen. Ziel einer Prüfung durch eine benannte Stelle ist es, sicherzustellen, dass das Teilsystem „Infrastruktur” die Anforderungen der TSI erfüllt. Die Prüfung ist als Augenscheinprüfung durchzuführen; im Zweifelsfalle kann die benannte Stelle den Antragsteller auffordern, zur Prüfung der Werte Messungen durchzuführen. Falls verschiedene Verfahren möglich sind (z. B für den Kontrast), so ist das Messverfahren des Antragstellers anzuwenden. Das Zulassungsverfahren und der Inhalt der Bewertung sind zwischen dem Antragsteller und einer benannten Stelle gemäß den Anforderungen dieser TSI festzulegen.

54.
Folgender Abschnitt 6.2.3.3 wird angefügt:

6.2.3.3.
Kontrastbewertung für das Teilsystem „Fahrzeuge”

Die Bewertung des Kontrasts für das Teilsystem „Fahrzeuge” ist gemäß der in Anlage A Index 18 genannten Spezifikation durchzuführen.

55.
Die Abschnitte 6.2.5 und 6.2.6 erhalten folgende Fassung:

6.2.5.
Bewertung der Instandhaltung

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist der Antragsteller für die Erstellung des technischen Dossiers mit den für den Betrieb und die Instandhaltung geforderten Unterlagen verantwortlich. Die benannte Stelle muss lediglich überprüfen, dass die für den Betrieb und die Instandhaltung geforderten Unterlagen gemäß Abschnitt 4.5 dieser TSI vorhanden sind. Die eigentlichen Informationen, die in den vorgelegten Unterlagen enthalten sind, müssen von der benannten Stelle nicht geprüft werden.

6.2.6.
Bewertung betrieblicher Regelungen

Gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 müssen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber bei Beantragung einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung nachweisen, dass sie im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems die betrieblichen Anforderungen dieser TSI erfüllen.

56.
Abschnitt 6.2.7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nachdem das Inverkehrbringen der Einheit genehmigt wurde, muss das Eisenbahnunternehmen sicherstellen, dass bei der Zugbildung mit anderen kompatiblen Fahrzeugen der gesamte Zugverband die Anforderungen in Abschnitt 4.2 dieser TSI entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 4.2.2.5 (Zugbildung) der TSI OPE erfüllt.”

57.
Die Abschnitte 7.1.1 und 7.1.2 erhalten folgende Fassung:

7.1.1.
Neue Infrastruktur

Diese TSI gilt für alle neuen Bahnhöfe, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese TSI muss nicht für neue Bahnhöfe angewendet werden, die bei Inkrafttreten dieser TSI bereits über eine Baugenehmigung verfügen oder Gegenstand eines bereits unterzeichneten oder in der Endphase einer Ausschreibung befindlichen Bauauftrags sind. Allerdings muss eine frühere Fassung dieser TSI in ihrem festgelegten Anwendungsbereich angewendet werden. Ist die Teilanwendung bestimmter Fassungen dieser TSI auf bestimmte Bahnhofsbereiche beschränkt, so muss der Antragsteller nachweisen, dass die geltenden Anforderungen kohärent sind, was wiederum von der benannten Stelle zu bestätigen ist. Die erneute Inbetriebnahme von Bahnhöfen, die lange Zeit für den Personenverkehr geschlossen waren, kann als eine Erneuerung oder Umrüstung im Sinne von Abschnitt 7.2 betrachtet werden. Bei sämtlichen Neubauvorhaben müssen sich der Bahnhofsbetreiber oder die Planungsstelle mit den für die Verwaltung des umgebenden Geländes zuständigen Stellen beraten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Zugänglichkeit nicht nur innerhalb des Bahnhofs, sondern auch auf den Zugangswegen so weit als möglich erfüllt werden. Bei multimodalen Bahnhöfen sollten in Bezug auf die Verbindungen zwischen der Eisenbahn und den anderen Verkehrsträgern auch andere Verkehrsverwaltungen konsultiert werden.

7.1.2.
Neue Fahrzeuge

(1)
Diese TSI gilt für alle Fahrzeugeinheiten im Anwendungsbereich dieser TSI, die nach dem 28. September 2023 in Verkehr gebracht werden, sofern nicht Abschnitt 7.1.1.2 „Anwendung auf laufende Projekte” der TSI LOC&PAS zur Anwendung kommt.
(2)
Die Einhaltung dieses Anhangs in seiner gültigen Fassung vor dem 28. September 2023 gilt als gleichwertig mit der Einhaltung dieser TSI mit Ausnahme der in Anlage P aufgeführten Änderungen der TSI.
(3)
Für das Teilsystem „Fahrzeuge” und die dazugehörigen Interoperabilitätskomponenten gelten für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen die in Abschnitt 7.1.3 der TSI LOC&PAS genannten Vorschriften.

58.
Abschnitt 7.2.1.1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Spezifikationen in Anlage A Index 21 und Index 22 gelten für das Format und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten.”

59.
In Abschnitt 7.2.1.1.3 wird der letzte Satz gestrichen;
60.
Abschnitt 7.2.3 erhält folgende Fassung:

7.2.3.
Anwendung dieser TSI auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge oder bestehende Fahrzeugtypen

(1)
Für die Verwaltung von Änderungen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder bestehenden Fahrzeugtypen gelten die in Abschnitt 7.1.2 der TSI LOC&PAS und in Anlage F dieser TSI genannten Vorschriften.
(2)
Für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren oder über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen, gelten die in Abschnitt 7.1.4 der TSI LOC&PAS genannten Vorschriften.

61.
Abschnitt 7.3.2.6 wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt Sonderfall Finnland ( „P” ) Satz 2 wird der Ausdruck „Ziffer 14” ersetzt durch „Index 15” .
b)
Der Abschnitt Sonderfall Spanien ( „P” ) für das Netz mit Spurweite 1668 mm erhält folgende Fassung:

Sonderfall Spanien ( „P” )

Für Fahrzeuge, die für einen Betrieb auf Netzen, die für eine Spurweite von 1435 mm ausgelegt sind, gelten die in Abschnitt 4.2.2.11.1 in Tabelle 7 und Tabelle 8 für die Werte bq0, δh, δv+ und δv- festgelegten Werte.

Bei Fahrzeugen, die auf Netzen mit einer Spurweite von 1668 mm betrieben werden sollen, entspricht die Position der ersten nutzbaren Stufe je nach der Bahnsteighöhe und des Lichtraumprofils der betreffenden Strecke nach Abschnitt 7.7.15.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission(****)den Maßen in den Tabellen 23 und 24 dieser TSI:

Tabelle 23

Sonderfall Spanien — Werte von δh, δν+ und δν- und bq0 auf geradem, ebenem Gleis mit einer Spurweite von 1668 mm

Auf geradem, ebenem Gleis
Position der Stufe Lichtraumprofil der Strecke
Begrenzungslinie GEC16 oder GEB16 Begrenzungslinie GHE16

Dreischienengleis

(1)

Bahnsteighöhe 760 oder 680 mm Bahnsteighöhe 550 mm
δh mm Fahrzeuge mit variabler Spurweite für 1435 mm/1668 mm 275 275 255 316,5
Fahrzeuge für Spurweite 1668 mm 200 200 200 241,5
δν+ mm 230
δν– mm 160
bq0 1725 1725 1705 1766,5

Tabelle 24

Sonderfall Spanien — Werte von δh, δν+ und δν- und bq0 auf einem Gleis mit einem Bogenhalbmesser von 300 m und einer Spurweite von 1668 mm

Auf einem Gleis mit Bogenhalbmesser 300 m
Position der Stufe Lichtraumprofil der Strecke
Begrenzungslinie GEC16 oder GEB16 Begrenzungslinie GHE16 Dreischienengleis(1)
Bahnsteighöhe 760 oder 680 mm Bahnsteighöhe 550 mm
δh mm Fahrzeuge mit variabler Spurweite für 1435 mm/1668 mm 365 365 345 406,5
Fahrzeuge für Spurweite 1668 mm 290 290 290 331,5
δν+ mm 230
δν– mm 160
bq0 1737,5 1737,5 1717,5 1779
(1):
Diese Werte gelten dann, wenn die für beide Spurweiten genutzte Schiene sich unmittelbar neben dem Bahnsteig befindet. Liegt jedoch die für beide Spurweiten genutzte Schiene am weitesten vom Bahnsteig entfernt, so entspricht die Position der ersten nutzbaren Stufe je nach Lichtraumprofil der betreffenden Strecke und der Bahnsteighöhe den Maßen, die in den Zeilen für die Spurweite 1668 mm mit zwei Schienen angegeben sind.

c)
Der Abschnitt Sonderfall Vereinigtes Königreich ( „P” ) für alle Fahrzeuge, die im Normalbetrieb planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe von 915 mm halten erhält folgende Fassung:

Sonderfall Vereinigtes Königreich ( „P” ) für alle Fahrzeuge, die im Normalbetrieb planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe von 915 mm halten

Einstiegsstufen müssen den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen.

62.
Folgende Abschnitte 7.3.2.7 und 7.3.2.8 werden angefügt:

7.3.2.7.
Bereitstellung von Einstiegshilfen und Hilfeleistung (Abschnitt 4.4.3)

Sonderfall Spanien ( „P” ) Im spanischen Netz können Züge mit einer kleineren Fahrzeugbegrenzungslinie als der für die Einrichtung von Bahnsteigen berücksichtigten Lichtraumprofil (siehe Anmerkung) betrieben werden. Dadurch kann ein breiterer horizontaler Spalt zwischen Zug und Bahnsteig entstehen. Daher müssen das Eisenbahnunternehmen und der beteiligte Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber in folgenden Fällen eine gemeinsame Risikobewertung durchführen:
a)
bei Fahrzeugen, die im Netz mit Spurweite 1668 mm betrieben werden sollen, wenn sich die Vorderkante der Einstiegsstufe außerhalb des in Tabelle 23 für δh = 200 mm und in Tabelle 24 bei δh = 290 mm festgelegten Bereichs befindet;
b)
bei Fahrzeugen, die im Netz mit Spurweite von 1435 mm auf Dreischienenstrecken betrieben werden sollen, und die für beide Spurweiten genutzte Schiene am weitesten vom Bahnsteig entfernt liegt.

Anmerkung: Eine Fahrzeugbegrenzungslinie ist kleiner als ein Lichtraumprofil, wenn die halbe Breite des kinematischen Bezugsprofils der Fahrzeugbegrenzungslinie, gemessen auf Bahnsteighöhe, kleiner ist als die halbe Breite des kinematischen Bezugsprofils des Lichtraumprofils.

7.3.2.8.
Kennzeichnung der hindernisfreien Wege (Abschnitt 4.2.1.2.3)

Sonderfall Frankreich ( „T” ) Auf taktile und kontrastierende Bodenindikatoren darf in kleinen Bahnhöfen bei der Bereitstellung von Informationen über hindernisfreie Wege verzichtet werden, wenn ferngesteuerte akustische Funksender ( „Beacon” ) vorhanden sind.

63.
Anlage A erhält folgende Fassung:

64.
Anlage C erhält folgende Fassung:

.

65.
Anlage D Tabelle D1 wird wie folgt geändert:

a)
Zeile „5.3.1.1 Anzeigen” wird gestrichen;
b)
Zeile „5.3.2.7 Anzeigen” wird gestrichen;

66.
In Anlage E erhalten die Tabellen E.1 und E.2 folgende Fassung:

Tabelle E.1

Bewertung des Teilsystems „Infrastruktur” (als einzelne Einheit gebaut und geliefert)

1 2 3
Zu bewertende Merkmale Entwurfs- und Entwicklungsphase Bauphase
Entwurfs-Review und/oder Entwurfsprüfung Prüfung
Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität X X
Hindernisfreie Wege X X
Kennzeichnung der Wege X X
Türen und Eingänge X X
Fußbodenoberflächen X X
Transparente Hindernisse X X
Toiletten X X
Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte X X
Fahrkartenschalter/Fahrkartenautomaten, Informationsschalter, Fahrkartenkontrollgeräte, Drehkreuze, Kundenbetreuungsschalter X X
Beleuchtung X X
Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen X X
Gesprochene Informationen X X
Breite des Bahnsteigs und Bahnsteigkante X X
Bahnsteigende X X
Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen X X

Tabelle E.2

Bewertung des Teilsystems „Fahrzeuge” (als Serienprodukte gebaut und geliefert)

1 2 3
Zu bewertende Merkmale Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfs-Review und/oder Entwurfsprüfung Baumusterprüfung Serienprüfung
Sitze
Allgemeines X X
Vorrangsitze allgemein X
Sitze in Reihenanordnung X X
Sitze in Vis-à-vis-Anordnung X X
Rollstuhlplätze X X
Türen
Allgemeines X X
Außentüren X X
Innentüren X X
Beleuchtung X
Toiletten X
Lichte Räume X
Kundeninformationen
Allgemeines X X
Zeichen, Piktogramme und taktile Informationen X X
Dynamische visuelle Informationen X X
Dynamische akustische Informationen X X
Niveauwechsel X
Handläufe X X
Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheiten X X
Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg
Allgemeine Anforderungen X
Stufen zum Ein- und Ausstieg X X
Einstiegshilfen X X X

67.
Anlage F erhält folgende Fassung:

68.
Anlage G erhält folgende Fassung:

69.
Die Anlagen H, I, J, K und L werden gestrichen.
70.
Anlage M erhält folgende Fassung:

71.
Anlage N wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt N.3 erhält folgende Fassung:

N.3.
AUF DEN ZEICHEN ZU VERWENDENDE SYMBOLE

Internationales Rollstuhlzeichen

Das Zeichen zur Kennzeichnung rollstuhlgerechter Bereiche muss ein Symbol gemäß einer der in Anlage A Index 12 oder Index 13 genannten Spezifikationen enthalten.

Kennzeichnung von Induktionsschleifen

Das Zeichen, das die Lage von Induktionsschleifen anzeigt, muss ein Symbol gemäß der in Anlage A Index 14 genannten Spezifikation enthalten.

Kennzeichnung von Vorrangsitzen

Das Zeichen, das die Lage von Vorrangsitzen anzeigt, muss auch die in Abbildung N1 gezeigten Symbole enthalten.

Abbildung N1

b)
Folgender Abschnitt N.4 wird angefügt:

N.4.
FARBE DER ZEICHEN

Die Darstellung der in dieser Anlage genannten spezifischen Zeichen ist weiß auf nachtblauem Hintergrund. Werden die Zeichen auf einer nachtblauen Tafel angebracht, so dürfen die Farben invertiert werden, d. h. nachtblaues Symbol auf weißem Hintergrund.

72.
Folgende Anlage P wird angefügt:

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).

(***)

Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).

(1)

Die Module CA1, CA2 oder CH dürfen nur für Produkte verwendet werden, deren Herstellung ein Entwurf zugrunde liegt, der bereits vor Anwendung der einschlägigen TSI für das Inverkehrbringen von Produkten entwickelt und verwendet wurde, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und ihm kommt dieselbe Beweiskraft zu wie Modul CB oder einer Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.

(****)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.